Title: | Bedingte Entlassung |
Inhalt und Form: | Gemäss der Abänderung vom 05.01.1950 der Verordnung über die Bezirksgefängnisse vom 29.01.1942 hatten zu Gefängnis Verurteilte ihre Gesuche um bedingte Entlassung aus einem Bezirksgefängnis an die kantonale Justizdirektion zu richten und es dem Gefängnisverwalter zu übergeben. Dieser leitete das Gesuch zusammen mit einem Bericht an die Strafvollzugsbehörde (Bezirksanwaltschaft oder kantonale Staatsanwaltschaft), welche den Verhafts- bzw. Strafantrittsbefehl ausgestellt hatte, weiter. Die Strafvollzugsbehörde zog die Strafprozessakten bei und stellte der Justizdirektion unter Beilage des Gesuchs, der Beilagen dazu, des Berichts des Gefängnisverwalters und der Strafprozessakten Antrag über die Bewilligung oder Ablehnung der bedingten Entlassung. Dieses Vorgehen galt bis Ende 2001, als die Justizvollzugsverordnung vom 24.10.2001 in Kraft trat. |
Creation date(s): | 1953 - 1993 |
Number: | 4 |
Level: | Klasse |
|
Related units of description |
Related units of description: | Fortsetzung von: Bedingte Entlassung, 1947-1949 (Klasse)
|
|
Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4210401 |
|
Social Media |
Share | |
|