Title: | Bedingte Entlassung |
Inhalt und Form: | Gemäss der Verordnung über die Bezirksgefängnisse vom 29.01.1942 hatten zu Gefängnis Verurteilte ihre Gesuche um bedingte Entlassung aus einem Bezirksgefängnis an die Bezirksanwaltschaft, welche die Aufsicht über das betreffende Bezirksgefängnis führte, zu richten. Die Bezirksanwaltschaft liess sich vom Gefängnisverwalter einen ausführlichen Bericht über das Verhalten des Gesuchstellers erstatten, zog die Akten des Straffalles bei und stellte der kantonalen Justizdirektion unter Beilage des Berichts des Gefängnisverwalters und der Akten einen Antrag über das Gesuch um bedingte Entlassung. Diese Regelung galt bis Anfang 1950, als eine Abänderung der Verordnung über die Bezirksgefängnisse in Kraft trat. Von nun an mussten Gesuche um bedingte Entlassung aus einem Bezirksgefängnis direkt an die Justizdirektion gerichtet werden, wobei der jeweilige Gefängnisverwalter sowie die Strafvollzugsbehörde (Bezirksanwaltschaft oder kantonale Staatsanwaltschaft), welche den Verhaftsbefehl ausgestellt hatte, Stellung zu nehmen hatten. |
Creation date(s): | 1947 - 1949 |
Number: | 1 |
Level: | Klasse |
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Related units of description |
Related units of description: | Fortsetzung siehe: Bedingte Entlassung, 1953-1993 (Klasse)
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=255494 |
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