Title: | Vorerbschaften |
Inhalt und Form: | Nach Art. 488 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im betroffenen Zeitraum ist der Erblasser befugt, in seiner Verfügung von Todes wegen den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis (Art. 488 Abs. 3 ZGB). Bei der Nacherbfolge liegen zwei zeitlich gestaffelte Erbfolgen hinsichtlich ein und desselben Nachlasses vor. Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft beim Tod des Erblassers. Als Zeitpunkt der Auslieferung der Vorerbschaft gilt gemäss Art. 489 Abs. 1 ZGB der Tod des Vorerben, wenn nichts anderes verfügt worden ist. Angegeben wird der Erblasser und der Heimatort, wo dieser unerwähnt blieb wurde der Wohnort vermerkt. |
Creation date(s): | 1959 - 1989 |
Number: | 137 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=419115 |
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