C II 9, Nr. 73 Johans Wittch, Komtur des Johanniterhauses Biberstein, vermittelt zwischen Jacob Kiel, Komtur des Johanniterhauses Kussnach, und dem Johanniterbruder Reinbolt Koernli im Streit um die Kirche Tubendorff folgende Übereinkunft: Kiel muss die Kirche mit aller Zubehör ausser dem zum Seel

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 9, Nr. 73
Title:Johans Wittch, Komtur des Johanniterhauses Biberstein, vermittelt zwischen Jacob Kiel, Komtur des Johanniterhauses Kussnach, und dem Johanniterbruder Reinbolt Koernli im Streit um die Kirche Tubendorff folgende Übereinkunft: Kiel muss die Kirche mit aller Zubehör ausser dem zum Seelgerät in Kussnach gehörenden Widem an Reinbolt verleihen, der sein Leben lang Gottesdienste halten und die Kirchgenossen betreuen sowie gegenüber Bischöfen und Kapiteln Kosten wie die Erste Frucht übernehmen soll. Seinem Vorgänger Niclaus Barger schuldet Reinbolt als Leibgeding, solange jener lebt, ab der Pfrund 20 Mütt Kernen, erhält dafür aber von Kiel 2 Eimer Wein. Kiel und seine Mitbrüder dürfen Koernli nicht von der Pfrund drängen, sollen aber bei einer vom Orden angeordneten Versetzung die Kosten für Erste Frucht oder Bauten übernehmen. Bei Vergehen fällt Koernli unter die Strafregelung des Ordens, kann aber anschliessend die Pfrund wieder nutzen. Wittch und Kiel siegeln.
Brief:Johans Wittch, Komtur des Johanniterhauses Biberstein, vermittelt zwischen Jacob Kiel, Komtur des Johanniterhauses Kussnach, und dem Johanniterbruder Reinbolt Koernli im Streit um die Kirche Tubendorff folgende Übereinkunft: Kiel muss die Kirche mit aller Zubehör ausser dem zum Seelgerät in Kussnach gehörenden Widem an Reinbolt verleihen, der sein Leben lang Gottesdienste halten und die Kirchgenossen betreuen sowie gegenüber Bischöfen und Kapiteln Kosten wie die Erste Frucht übernehmen soll. Seinem Vorgänger Niclaus Barger schuldet Reinbolt als Leibgeding, solange jener lebt, ab der Pfrund 20 Mütt Kernen, erhält dafür aber von Kiel 2 Eimer Wein. Kiel und seine Mitbrüder dürfen Koernli nicht von der Pfrund drängen, sollen aber bei einer vom Orden angeordneten Versetzung die Kosten für Erste Frucht oder Bauten übernehmen. Bei Vergehen fällt Koernli unter die Strafregelung des Ordens, kann aber anschliessend die Pfrund wieder nutzen. Wittch und Kiel siegeln.
Creation date(s):4/23/1430
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Beide Siegel hängen.
City:Biberstein, Johanniterhaus, Komtur, Wick, Johans; Küsnacht, Johanniterhaus, Komtur, Kiel, Jakob; Dübendorf, Kirche, Pfrundstreit; Küsnacht, Johanniterhaus, Seelgerät; Dübendorf, Widem; Dübendorf, Kirche, Erste Frucht; Dübendorf, Kirche, Barger, Niklaus; Dübendorf, Kirche, Seelsorge; Dübendorf, Kirche, Körnli, Reinbolt
Personenregister URStAZH:Wittch siehe Wick; Wick, Johans, Komtur von Biberstein; Kiel, Jakob, Komtur in Küsnacht; Körnli, Reinbold, Johanniterbruder; Barger, Niklaus, Priester in Dübendorf

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 7256
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 9, Nr. 73
 

Usage

End of term of protection:4/23/1510
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=393968
 

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