C II 13, Nr. 443 Schultheiss und Rat der Stadt Brugg im Ergoew vermitteln zwischen Johans von Krutzlingen, Bürger von Costentz, der gemäss einem vom Stadtammann von Konstanz besiegelten Brief auch seine Frau Elsbeth von Eitlingen vertritt, und dem Vertreter der Stadt Costentz, Wis Hans Friburger,

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 13, Nr. 443
Title:Schultheiss und Rat der Stadt Brugg im Ergoew vermitteln zwischen Johans von Krutzlingen, Bürger von Costentz, der gemäss einem vom Stadtammann von Konstanz besiegelten Brief auch seine Frau Elsbeth von Eitlingen vertritt, und dem Vertreter der Stadt Costentz, Wis Hans Friburger, Bürger von Costentz, sowie Peter von Griffensew, Nachbar von Brugg, im Streit um das Erbe der verstorbenen Verena von Eitlingen, Frau des verstorbenen Herman von Wolen, die auf der Haspurg im Ergoew sesshaft waren. Johans von Krutzlingen macht geltend, dass Verena als Tochter des Onkels von Elsbeth deren Base war und ihren Mann Herman überlebte, so dass sie nächste Erbin wurde. Er fordert deshalb den Zehnt in Ruotschwil, den sie dem von Wolen zugebracht hatte, ihre Morgengabe von 34 Mark Silber, die er der verstorbenen Base übergeben hatte, ein beschlagenes Gefäss ("Kopf"), den von ihr eingebrachten Hausrat, Fahrhabe und Schulden sowie jenes viele Geld, das man bei ihr gesehen habe. Peter von Griffensew hingegen lässt ein Instrument und einen Brief verlesen, die nachweisen, dass die Verstorbene ihm das Gut vermacht habe. Er bittet jedoch die Schiedsleute, ihn mit Johans und Konstanz zu versöhnen. Schultheiss und Rat sprechen Johans und dessen Frau Elsbeth den Zehnt von Ruotschwil bei Wintertur zu; Peter von Griffensew kann diesen aber mit 400 Rheinischen Gulden in Konstanz auslösen. Erfolgt die Lösung nach dem Johanstag, ist die Nutzung inbegriffen. Johans und Elsbeth können den Zehnt unter Vorbehalt des Lösungsrechtes zum festgelegten Betrag versetzen oder verkaufen. Peter muss diese Lösung den zehntpflichtigen Bauern in Ruotschwil verkünden. Johans und Elsbeth erhalten zudem das Gefäss und können 18 Rheinische Gulden behalten; damit sollen alle Ansprüche getilgt sein. Es werden zwei gleiche Urkunden ausgestellt. Sekretsiegel des Rates.
Brief:Schultheiss und Rat der Stadt Brugg im Ergoew vermitteln zwischen Johans von Krutzlingen, Bürger von Costentz, der gemäss einem vom Stadtammann von Konstanz besiegelten Brief auch seine Frau Elsbeth von Eitlingen vertritt, und dem Vertreter der Stadt Costentz, Wis Hans Friburger, Bürger von Costentz, sowie Peter von Griffensew, Nachbar von Brugg, im Streit um das Erbe der verstorbenen Verena von Eitlingen, Frau des verstorbenen Herman von Wolen, die auf der Haspurg im Ergoew sesshaft waren. Johans von Krutzlingen macht geltend, dass Verena als Tochter des Onkels von Elsbeth deren Base war und ihren Mann Herman überlebte, so dass sie nächste Erbin wurde. Er fordert deshalb den Zehnt in Ruotschwil, den sie dem von Wolen zugebracht hatte, ihre Morgengabe von 34 Mark Silber, die er der verstorbenen Base übergeben hatte, ein beschlagenes Gefäss ("Kopf"), den von ihr eingebrachten Hausrat, Fahrhabe und Schulden sowie jenes viele Geld, das man bei ihr gesehen habe. Peter von Griffensew hingegen lässt ein Instrument und einen Brief verlesen, die nachweisen, dass die Verstorbene ihm das Gut vermacht habe. Er bittet jedoch die Schiedsleute, ihn mit Johans und Konstanz zu versöhnen. Schultheiss und Rat sprechen Johans und dessen Frau Elsbeth den Zehnt von Ruotschwil bei Wintertur zu; Peter von Griffensew kann diesen aber mit 400 Rheinischen Gulden in Konstanz auslösen. Erfolgt die Lösung nach dem Johanstag, ist die Nutzung inbegriffen. Johans und Elsbeth können den Zehnt unter Vorbehalt des Lösungsrechtes zum festgelegten Betrag versetzen oder verkaufen. Peter muss diese Lösung den zehntpflichtigen Bauern in Ruotschwil verkünden. Johans und Elsbeth erhalten zudem das Gefäss und können 18 Rheinische Gulden behalten; damit sollen alle Ansprüche getilgt sein. Es werden zwei gleiche Urkunden ausgestellt. Sekretsiegel des Rates.
Creation date(s):4/28/1426
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Brugg, Schultheiss und Rat; Konstanz, Bürger, Kreuzlingen, Johans von; Kreuzlingen, Johans von; Konstanz, Ammann; Konstanz, Bürger, Freiburger, Weisshans; Brugg, Nachbar, Greifensee, Peter von; Habsburg, Wohlen, Hermann von; Aargau, Habsburg; Dägerlen, Rutschwil, Zehnt; Winterthur
Personenregister URStAZH:Kreuzlingen, Johans von; Eitlingen, Elsbeth von; Freiburger, Weisshans; Greifensee, Peter von; Eitlingen, Verena von; Wohlen, Hermann von; Wolen siehe Wohlen; Griffensee siehe Greifensee

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6793
Anmerkungen:Beiliegend zweite Ausfertigung sowie Vidimus vom 10. Februar 1430.
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 13, Nr. 443
 

Usage

End of term of protection:4/28/1506
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=393505
 

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