G I 96 (fol. 233 v) Meister Lienhart Moschart, Propst, und das Kapitel des Felix-und-Regula-Stifts in Zurich beurkunden, dass sie Theodericus Sebech von Erfurt als Organisten aufnehmen. Er muss an bestimmten Tagen spielen oder auf Geheiss des Propstes oder dessen Statthalters zu Vesper und Fronmes

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:G I 96 (fol. 233 v)
Title:Meister Lienhart Moschart, Propst, und das Kapitel des Felix-und-Regula-Stifts in Zurich beurkunden, dass sie Theodericus Sebech von Erfurt als Organisten aufnehmen. Er muss an bestimmten Tagen spielen oder auf Geheiss des Propstes oder dessen Statthalters zu Vesper und Fronmesse singen. Dafür erhält er im Herbst während der Weinlese 8 Eimer Weisswein nach Mass des Schenkhofs und auf den Martinstag 12 Mütt Kernen und 4 Pfund Zürcher Mass und Währung. Die Anstellung gilt für beide Parteien für verbindlich bis zum Tod des Organisten; nur bei schwerer Krankheit, die länger als ein Jahr dauert, verfallen seine Ansprüche auf Entschädigung. Ohne Urlaub des Stifts darf der Organist Zürich für höchstens acht Tage verlassen, andernfalls wird sein Lohn proportional gekürzt. Bei Geldschulden und anderen Angelegenheiten muss er dem Stift gehorsam sein. Propst und Kapitel siegeln.
Brief:Meister Lienhart Moschart, Propst, und das Kapitel des Felix-und-Regula-Stifts in Zurich beurkunden, dass sie Theodericus Sebech von Erfurt als Organisten aufnehmen. Er muss an bestimmten Tagen spielen oder auf Geheiss des Propstes oder dessen Statthalters zu Vesper und Fronmesse singen. Dafür erhält er im Herbst während der Weinlese 8 Eimer Weisswein nach Mass des Schenkhofs und auf den Martinstag 12 Mütt Kernen und 4 Pfund Zürcher Mass und Währung. Die Anstellung gilt für beide Parteien für verbindlich bis zum Tod des Organisten; nur bei schwerer Krankheit, die länger als ein Jahr dauert, verfallen seine Ansprüche auf Entschädigung. Ohne Urlaub des Stifts darf der Organist Zürich für höchstens acht Tage verlassen, andernfalls wird sein Lohn proportional gekürzt. Bei Geldschulden und anderen Angelegenheiten muss er dem Stift gehorsam sein. Propst und Kapitel siegeln.
Creation date(s):approx. 15th cent.
Entstehungsdatum, Original:8/23/1423
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift (unterste Zeile abgeschnitten)
Language:Deutsch
City:Zürich, Grossmünster, Propst, Moschard, Leonhard; Zürich, Grossmünster, Propst und Kapitel; Erfurt, Sebech, Theoderich; Zürich, Grossmünster, Organist; Zürich, Grossmünster, Schenkhof; Zürich, Grossmünster, Anstellung eines Organisten
Personenregister URStAZH:Sebech, Dietrich, Orgelmeister; Moschard, Leonhard, Grossmünsterpropst

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6577
Level:Dokument
Ref. code AP:G I 96 (fol. 233 v)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1520
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=393289
 

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