C II 6, Nr. 1111 Im Streit zwischen dem Abt und Konvent des Klosters Engelberg und den Leuten des Hofes Urdorff, deren gegenseitige Rechte jeweils im Mai und im Herbst geoffnet werden, urteilen als Vertreter von Bürgermeister und Räten von Zurich Felix Maness und Johans Wuest folgendermassen: Zwei

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 6, Nr. 1111
Title:Im Streit zwischen dem Abt und Konvent des Klosters Engelberg und den Leuten des Hofes Urdorff, deren gegenseitige Rechte jeweils im Mai und im Herbst geoffnet werden, urteilen als Vertreter von Bürgermeister und Räten von Zurich Felix Maness und Johans Wuest folgendermassen: Zweimal jährlich soll ein Tag im Hof von Urdorff stattfinden, der vom Abt oder seinen Amtleuten allen Hofleuten zwischen Buechenas, Lindmag, Rin und Rus sowie den Inhabern von Erb oder Lehen verkündet wird. Bei Versäumnis der Offnung droht eine Strafe von 3 Schilling Zürcher Pfennig. Der Abt nimmt mit seinem Kaplan, dem Propst, einem Ritter, dem Leutpriester von Stans, einem Habicht und zwei Windhunden teil und wird von der Meierin mit Brot für die Hunde und einem Huhn für den Habicht unter der Türe empfangen. Die Männer erhalten bestes Fleisch und den Elsässerwein, dafür bringt der Abt einen zweijährigen Stier mit, der, wenn ihn der Meier nicht mehr benötigt, nach Engelberg in die Küche gehört. Wenn der Abt und sein Gefolge mehrmals beim Meier speisen, schulden die Schupposer dem Meier je ein Huhn. Bestimmung über die Abhaltung von Rechtstagen; Streitigkeiten um das Recht werden vor Ort oder vor dem Kornhaus in Engelberg durch den Abt geschlichtet; der Propst zieht mit Knechten und Pferden den Zins ab dem Verenatag ein, beginnend in Spreitenbach und von Haus zu Haus ziehend; Bewirtungspflicht dem Propst gegenüber; die Vogtsteuer ist auf den Andreastag zu entrichten; das beste Haupt oder Gewand (für den Mann) und das beste Bett, Mantel oder Rock (für die unverheiratete Frau); Ungenossame; Fall bei ungenossamen Ehen; bei drei ausstehenden Zinsen verfällt ein Gut dem Kloster; Lehen müssen vom Abt empfangen werden; Lehengüter, die nach einem Verkauf nicht innert Jahresfrist vom Abt verliehen werden, sind ausser bei Kindern verfallen; Fristen bei der Rechtsprechung; Erb und Lehen kann nur bei fehlendem Interesse der Gotteshausleute an Fremde verkauft werden; Beratung für Kinder; Häuser zählen zum liegenden, nicht zum fahrenden Gut; wenn die Kinder bei einer ungenossamen Ehe Gotteshausleute werden, entfällt die Strafe; die zum Hof Urdorf gehörenden Leute können ohne ihre Einwilligung oder derjenigen von Bürgermeister und Rat von Zurich nicht verkauft, versetzt oder vertauscht werden; alle Personen über 16 Jahren müssen dem Abt schwören; die von Päpsten, Kaisern, Königen oder anderen Personen herrührenden Freiheiten und Rechte des Klosters bleiben ausgenommen; vergessene Artikel können nachträglich aufgenommen werden.
Brief:Im Streit zwischen dem Abt und Konvent des Klosters Engelberg und den Leuten des Hofes Urdorff, deren gegenseitige Rechte jeweils im Mai und im Herbst geoffnet werden, urteilen als Vertreter von Bürgermeister und Räten von Zurich Felix Maness und Johans Wuest folgendermassen: Zweimal jährlich soll ein Tag im Hof von Urdorff stattfinden, der vom Abt oder seinen Amtleuten allen Hofleuten zwischen Buechenas, Lindmag, Rin und Rus sowie den Inhabern von Erb oder Lehen verkündet wird. Bei Versäumnis der Offnung droht eine Strafe von 3 Schilling Zürcher Pfennig. Der Abt nimmt mit seinem Kaplan, dem Propst, einem Ritter, dem Leutpriester von Stans, einem Habicht und zwei Windhunden teil und wird von der Meierin mit Brot für die Hunde und einem Huhn für den Habicht unter der Türe empfangen. Die Männer erhalten bestes Fleisch und den Elsässerwein, dafür bringt der Abt einen zweijährigen Stier mit, der, wenn ihn der Meier nicht mehr benötigt, nach Engelberg in die Küche gehört. Wenn der Abt und sein Gefolge mehrmals beim Meier speisen, schulden die Schupposer dem Meier je ein Huhn. Bestimmung über die Abhaltung von Rechtstagen; Streitigkeiten um das Recht werden vor Ort oder vor dem Kornhaus in Engelberg durch den Abt geschlichtet; der Propst zieht mit Knechten und Pferden den Zins ab dem Verenatag ein, beginnend in Spreitenbach und von Haus zu Haus ziehend; Bewirtungspflicht dem Propst gegenüber; die Vogtsteuer ist auf den Andreastag zu entrichten; das beste Haupt oder Gewand (für den Mann) und das beste Bett, Mantel oder Rock (für die unverheiratete Frau); Ungenossame; Fall bei ungenossamen Ehen; bei drei ausstehenden Zinsen verfällt ein Gut dem Kloster; Lehen müssen vom Abt empfangen werden; Lehengüter, die nach einem Verkauf nicht innert Jahresfrist vom Abt verliehen werden, sind ausser bei Kindern verfallen; Fristen bei der Rechtsprechung; Erb und Lehen kann nur bei fehlendem Interesse der Gotteshausleute an Fremde verkauft werden; Beratung für Kinder; Häuser zählen zum liegenden, nicht zum fahrenden Gut; wenn die Kinder bei einer ungenossamen Ehe Gotteshausleute werden, entfällt die Strafe; die zum Hof Urdorf gehörenden Leute können ohne ihre Einwilligung oder derjenigen von Bürgermeister und Rat von Zurich nicht verkauft, versetzt oder vertauscht werden; alle Personen über 16 Jahren müssen dem Abt schwören; die von Päpsten, Kaisern, Königen oder anderen Personen herrührenden Freiheiten und Rechte des Klosters bleiben ausgenommen; vergessene Artikel können nachträglich aufgenommen werden.
Creation date(s):5/6/1423
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament, zusammengesetzter Rodel
City:Engelberg (Benediktinerkloster), Abt und Kloster; Urdorf, Hof des Klosters Engelberg; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Manesse, Felix; Zürich, Wüst, Hans; Urdorf, Offnung; Urdorf, Meierhof; Limmat; Rhein; Reuss; Stans, Leutpriester; Engelberg (Benediktinerkloster), Küche; Engelberg (Benediktinerkloster), Abt, Kaplan; Engelberg (Benediktinerkloster), Propst; Urdorf, Gerichtstage; Urdorf, Hofrecht; Urdorf, Hofleute; Urdorf, Meier; Spreitenbach; Buonas (?); Urdorf, Schupposer
Personenregister URStAZH:Manesse, Felix; Wüst, Johans

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6559
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 6, Nr. 1111
 

Usage

End of term of protection:5/6/1443
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=393271
 

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