C I, Nr. 729 Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich beurkunden, dass sie die Mühle genannt Landmuli im Nidern Dorf mit Wasser und Geschirr dem Heintzli Kramer nach Mühlerecht verleihen gegen einen jährlichen Zins von 18 Mütt Kernen Zürcher Mass auf den Martinstag. Zum Geschirr, das mit dem Stadtze

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 729
Title:Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich beurkunden, dass sie die Mühle genannt Landmuli im Nidern Dorf mit Wasser und Geschirr dem Heintzli Kramer nach Mühlerecht verleihen gegen einen jährlichen Zins von 18 Mütt Kernen Zürcher Mass auf den Martinstag. Zum Geschirr, das mit dem Stadtzeichen markiert werden soll, gehören Steine, Gerüste, Räder, Wendelbäume mit Zapfen und Ringen sowie fünf Mühleeisen. Zürich muss für ausreichenden Wasserzufluss sorgen, die Wand gegen die Stadt hin erneuern und Losläden machen. Regelung der Entschädigung bei Kündigungen. Sein eigenes Geschirr - Stunzinger, Läufer und Ruttlinger - soll Kramer kennzeichnen und beim Wegzug mitnehmen. Es dient aber als Pfand, falls das städtische Geschirr beschädigt wird. Ist Kramer bei seinem Wegzug der Meinung, die Mühle verbessert zu haben, so kann ihn der Stadtbaumeister Felix Maness, der jetzt die unterste Mühle neu errichtet hat, mit bis zu 10 Pfund entschädigen. Minderes Stadtsiegel.
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich beurkunden, dass sie die Mühle genannt Landmuli im Nidern Dorf mit Wasser und Geschirr dem Heintzli Kramer nach Mühlerecht verleihen gegen einen jährlichen Zins von 18 Mütt Kernen Zürcher Mass auf den Martinstag. Zum Geschirr, das mit dem Stadtzeichen markiert werden soll, gehören Steine, Gerüste, Räder, Wendelbäume mit Zapfen und Ringen sowie fünf Mühleeisen. Zürich muss für ausreichenden Wasserzufluss sorgen, die Wand gegen die Stadt hin erneuern und Losläden machen. Regelung der Entschädigung bei Kündigungen. Sein eigenes Geschirr - Stunzinger, Läufer und Ruttlinger - soll Kramer kennzeichnen und beim Wegzug mitnehmen. Es dient aber als Pfand, falls das städtische Geschirr beschädigt wird. Ist Kramer bei seinem Wegzug der Meinung, die Mühle verbessert zu haben, so kann ihn der Stadtbaumeister Felix Maness, der jetzt die unterste Mühle neu errichtet hat, mit bis zu 10 Pfund entschädigen. Minderes Stadtsiegel.
Creation date(s):8/16/1420
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Mühle, Landmühle; Zürich, Niederdorf; Zürich, Müller, Kramer, Heinzli; Zürich, Baumeister, Manesse, Felix
Personenregister URStAZH:Kramer, Heinzli, Müller; Manesse, Felix, Baumeister in Zürich

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Teiledition: QZWG, Bd. 1, Nr. 779
Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6399
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 729
 

Usage

End of term of protection:8/16/1450
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=393111
 

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