C II 17, Nr. 132 Vor König Sigmund klagen Abt und Konvent des Klosters Rinowe, dass sie zwar mit Untertanen, Leuten und Gütern vom Reich geschirmt sind sowie von den Königen Gnaden und Freiheiten erhalten haben, die ihnen von Sigmund bestätigt wurden, dennoch aber von Leuten belästigt werden, die

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 17, Nr. 132
Title:Vor König Sigmund klagen Abt und Konvent des Klosters Rinowe, dass sie zwar mit Untertanen, Leuten und Gütern vom Reich geschirmt sind sowie von den Königen Gnaden und Freiheiten erhalten haben, die ihnen von Sigmund bestätigt wurden, dennoch aber von Leuten belästigt werden, die vom verstorbenen Graf Hanns von Habsburg oder dessen Erben Geld beanspruchen und sich am Kloster schadlos zu halten versuchen, weil die Grafen von Habsburg Vögte Rheinaus waren. König Sigmund verurteilt diese Übergriffe, da das Kloster zum Reich gehört und die Vögte vom Reich eingesetzt sind, ein Kloster zudem geistliches Gut sei und nicht für die Schulden eines Vogtes einzustehen habe. Sigmund bekräftigt den Reichsschirm wie die Freiheiten Rheinaus und hält fest, dass das Kloster nicht für Schulden der Grafen oder ihrer Amtsleute pfandbar ist. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 20 Mark Golden, die je zur Hälfte an die königliche Kammer und an das Kloster fallen soll. Majestätssiegel. Plicavermerk: p. d. G. comite. de Swartzburg; judicem cur. Johannes Kirchen.
Brief:Vor König Sigmund klagen Abt und Konvent des Klosters Rinowe, dass sie zwar mit Untertanen, Leuten und Gütern vom Reich geschirmt sind sowie von den Königen Gnaden und Freiheiten erhalten haben, die ihnen von Sigmund bestätigt wurden, dennoch aber von Leuten belästigt werden, die vom verstorbenen Graf Hanns von Habsburg oder dessen Erben Geld beanspruchen und sich am Kloster schadlos zu halten versuchen, weil die Grafen von Habsburg Vögte Rheinaus waren. König Sigmund verurteilt diese Übergriffe, da das Kloster zum Reich gehört und die Vögte vom Reich eingesetzt sind, ein Kloster zudem geistliches Gut sei und nicht für die Schulden eines Vogtes einzustehen habe. Sigmund bekräftigt den Reichsschirm wie die Freiheiten Rheinaus und hält fest, dass das Kloster nicht für Schulden der Grafen oder ihrer Amtsleute pfandbar ist. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 20 Mark Golden, die je zur Hälfte an die königliche Kammer und an das Kloster fallen soll. Majestätssiegel. Plicavermerk: p. d. G. comite. de Swartzburg; judicem cur. Johannes Kirchen.
Creation date(s):11/15/1417
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Konstanz
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Konstanz; Römisches Reich, König, Luxemburg, Sigismund von; Rheinau (Benediktinerkloster), Abt und Konvent; Rheinau (Benediktinerkloster), Freiheiten; Römisches Reich, Privilegien; Rheinau (Benediktinerkloster), Vogtei, Habsburg, Grafen von; Römisches Reich, Schreiber, Kirchheim, Johans; Römisches Reich, Schwarzburg, Graf von; Römisches Reich, Kammer
Personenregister URStAZH:Luxemburg, Sigismund von, Römischer König; Habsburg, Johans von, Graf; Schwarzburg, Graf von; Kirchheim, Johans, königlicher Schreiber

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6176; RI XI/1, Nr. 2686
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 17, Nr. 132
 

Usage

End of term of protection:11/15/1447
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=392888
 

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