C I, Nr. 1503 König Sigmund fordert alle Herren, Städte und Gebiete in Swaben, Elsasse, Brisgow und am Rin auf, ihre von Herzog Fridrich von Oesterich und der Herrschaft Oesterich herrührenden Lehen und Pfandschaften neu vom Reich bestätigen zu lassen, und entbindet ihre Inhaber von den Fridrich g

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1503
Title:König Sigmund fordert alle Herren, Städte und Gebiete in Swaben, Elsasse, Brisgow und am Rin auf, ihre von Herzog Fridrich von Oesterich und der Herrschaft Oesterich herrührenden Lehen und Pfandschaften neu vom Reich bestätigen zu lassen, und entbindet ihre Inhaber von den Fridrich gegenüber geleisteten Eiden. Sigmund zog alle Güter und Rechte Oesterichs auf ewig ans Reich, weil Fridrich äusserlich aus guter Freundschaft nach Costentz kam, um die Reichslehen zu empfangen, dann aber gegen die Kirche, die Christenheit, das Konzil und das Reich handelte, Papst Johannes heimlich aus Konstanz half und ihn in seinem Schloss empfing. Damit trug er zur Verlängerung der Zwietracht im Papsttum und in der Christenheit bei. Friedrich hatte Sigmund brieflich versprochen, sich in allen Rechsstreitigkeiten dem König zu unterwerfen und solange Giselschaft in Konstanz zu leisten, bis alle Amtsleute und Bürger in Swaben, Elsass, Brisgow, am Rin, in der Grafschaft Tyrol, an der Etsch und im Yntal dem Reich gehuldet haben. Nun ist Fridrich ohne Urlaub aus Konstanz weggeritten, weshalb er alle seine Gebiete verlieren soll; zudem wurde er vom Konzil gebannnt und gemäss der Karolina geächtet. Sigmund fordert nun unter Strafandrohung alle Inhaber von österreichischen Lehen und Pfandschaften auf, diese bis Ostern (11. April) in Konstanz bestätigen zu lassen. Kommen sie bis zum nächsten Walpurgistag (1. Mai) nach Konstanz, verspricht Sigmund, sie nicht von ihren Rechte zu verdrängen. Majestätssiegel.
Brief:König Sigmund fordert alle Herren, Städte und Gebiete in Swaben, Elsasse, Brisgow und am Rin auf, ihre von Herzog Fridrich von Oesterich und der Herrschaft Oesterich herrührenden Lehen und Pfandschaften neu vom Reich bestätigen zu lassen, und entbindet ihre Inhaber von den Fridrich gegenüber geleisteten Eiden. Sigmund zog alle Güter und Rechte Oesterichs auf ewig ans Reich, weil Fridrich äusserlich aus guter Freundschaft nach Costentz kam, um die Reichslehen zu empfangen, dann aber gegen die Kirche, die Christenheit, das Konzil und das Reich handelte, Papst Johannes heimlich aus Konstanz half und ihn in seinem Schloss empfing. Damit trug er zur Verlängerung der Zwietracht im Papsttum und in der Christenheit bei. Friedrich hatte Sigmund brieflich versprochen, sich in allen Rechsstreitigkeiten dem König zu unterwerfen und solange Giselschaft in Konstanz zu leisten, bis alle Amtsleute und Bürger in Swaben, Elsass, Brisgow, am Rin, in der Grafschaft Tyrol, an der Etsch und im Yntal dem Reich gehuldet haben. Nun ist Fridrich ohne Urlaub aus Konstanz weggeritten, weshalb er alle seine Gebiete verlieren soll; zudem wurde er vom Konzil gebannnt und gemäss der Karolina geächtet. Sigmund fordert nun unter Strafandrohung alle Inhaber von österreichischen Lehen und Pfandschaften auf, diese bis Ostern (11. April) in Konstanz bestätigen zu lassen. Kommen sie bis zum nächsten Walpurgistag (1. Mai) nach Konstanz, verspricht Sigmund, sie nicht von ihren Rechte zu verdrängen. Majestätssiegel.
Creation date(s):3/12/1417
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Konstanz
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Schwaben; Elsass; Breisgau; Rhein; Österreich, Herrschaft; Österreich, Herzog, Habsburg, Friedrich von; Österreich, Herrschaft, Lehen; Österreich, Herrschaft, Pfand; Römisches Reich; Konstanz; Konstanz, Konzil; Konstanz, Giselschaft; Tirol, Grafschaft; Etsch; Inntal; Römisches Reich, Karolina
Personenregister URStAZH:Luxemburg, Sigismund von, Römischer König; Habsburg, Friedrich von, Herzog; Papst Johannes (XXIII.)

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6143; RI XI/1, Nr. 2105
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1503
 

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Related units of description:Abschrift siehe:
B I 276 (fol. 49 v - 52 v) Abschrift von C I, Nr. 1503, 1428 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:3/12/1437
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=392855
 

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