B II 47 (S. 17) Bestimmungen der Stadt Zürich zur Rechnungslegung im städtischen Haushalt, 1510.10.09 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B II 47 (S. 17)
Title:Bestimmungen der Stadt Zürich zur Rechnungslegung im städtischen Haushalt
Brief:Nachdem Säckelmeister Jakob Meiss auf den schlechten Zustand der Stadtfinanzen hingewiesen hat sowie darauf, dass zurzeit eine Summe von annähernd 6000 städtischem Pfund Guthaben bei verschiedenen Personen ausstehend sei, weshalb man entweder Steuern erheben oder das Guthaben einfordern müsse, ordnen Bürgermeister Matthias Wyss, dessen Statthalter sowie Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich das Folgende an: Die zu den Stadtrechnungen Verordneten sollen die Rechnungen der Vögte und Amtleute prüfen und im Anschluss daran diejenigen Bussen, die noch nicht eingezogen worden sind, unverzüglich an den Baumeister auszahlen. Der Baumeister soll auch, seiner eidlichen Verpflichtung gemäss, alle anderen der Stadt zustehenden Bussen einziehen und damit für die Bautätigkeit der Stadt aufkommen. Die Säckelmeister sollen die ausstehenden Guthaben einziehen und gegebenenfalls mit den zur Stadtrechnung Verordneten Rücksprache nehmen.
Creation date(s):10/9/1510

Dokumentspezifische Merkmale

Preview:
Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Buchführung; Finanzen; Rechnungswesen; Schulden; Steuern

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: Hüssy 1946, S. 15
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 77
Level:Dokument
Ref. code AP:B II 47 (S. 17)
 

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Usage

End of term of protection:10/9/1530
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Eingeschränkt (Gebrauchskopie)
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3770260
 

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