Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B II 545 (S. 4-5) |
Title: | Bestimmungen für eine Herrschaftsordnung von Greifensee |
Brief: | Vor dem Rat wird der Bericht des Ausschusses über die Verweigerung der Rechnungslegung durch die Gemeinde Greifensee verlesen. Obwohl die Gemeinde für ihren Ungehorsam eine namhafte Busse verdient hätte, will es der Rat dabei bewenden lassen, dass die Gemeinde der Obrigkeit und dem Vogt ihre daraus entstandenen Kosten erstattet. Um dergleichen Konflikte fortan zu vermeiden, bestimmt der Rat, dass künftig alle Gemeinden in der Herrschaft Greifensee jährlich oder zumindest alle zwei Jahre ihre Gemeinderechnung vor dem Vogt ablegen müssen. Das kirchliche Säckligeld darf nur für die Armen verwendet werden. Mit dem Holz aus den Gemeindewäldern soll sparsam umgegangen werden. Gemeindeversammlungen dürfen nur mit Zustimmung des Vogts einberufen werden. Die Wahl eines neuen Amtshauptmanns soll wie bisher der Gemeinde überlassen sein, aber sparsam vonstatten gehen, indem man alle Offiziere am gleichen Tag wählt. Wenn es in Uster zu ledigen Erbfällen kommt, sollen der Vogt und der Landschreiber den Teilungen beiwohnen, um die Interessen der Obrigkeit zu wahren. |
Creation date(s): | 1/4/1669 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: C III 8, Nr. 141 Herrschaftsordnung von Greifensee (Artikelbrief), 1669.01.04 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 1/4/1749 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Eingeschränkt (Gebrauchskopie) |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3747016 |
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