Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B II 19 (S. 44) |
Title: | Verordnung der Stadt Zürich betreffend die Tätigkeit unzünftiger Weberinnen sowie Bestätigung des Rechts der Beginen, in den Schwesterhäusern Flachs und Leinen zu weben |
Brief: | Bürgermeister Felix Brennwald, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich entscheiden in der Klage der Meister der Leinweber, welche die unzünftigen Weberinnen beschuldigen, ihre Gewerbebefugnis zu überschreiten und legen dabei das Folgende fest: Weberinnen, die in der Stadt Zürich alleine wohnen, sind berechtigt, Baumwolle und anderes zu Tüchern und Schleiern, die als Kopfbedeckung getragen werden, zu verarbeiten. Weberinnen, die nicht alleine wohnen, sondern bei geistlichen oder weltlichen Personen angestellt sind, dürfen nur Baumwolle weben, es sei denn, ihnen wird von der Leinweberzunft anderes erlaubt. Vorbehalten bleibt das Recht der Beginen, in ihren Schwesterhäusern Flachs und Leinen zu weben, wie das dem alten Herkommen entspricht. Spätere Hinzufügung von derselben Hand: Auf Antrag der Meister der Leinweber wird dieses Urteil als Urkunde ausgestellt, jedoch mit Vorbehalt späterer Änderung. |
Creation date(s): | 3/9/1491 - 4/13/1491 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schreiber: | Ludwig Ammann, Stadtschreiber von Zürich |
Schlagwörter: | Beginen und Begarden; Handwerk; Orden; Textilien; Zunft |
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Usage |
End of term of protection: | 4/13/1511 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Eingeschränkt (Gebrauchskopie) |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3743482 |
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