A 43.1.2, Nr. 2 (S. 45-46) Feuerordnung der Stadt Zürich, 1490.06.19 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 43.1.2, Nr. 2 (S. 45-46)
Title:Feuerordnung der Stadt Zürich
Brief:Bürgermeister sowie Kleiner und Grosser Rat legen das Vorgehen bei Ausbruch eines nächtlichen Brands fest: Alle in der betroffenen Wacht wohnhaften Personen haben den Brandherd aufzusuchen und beim Löschen behilflich zu sein, während die Bewohner der anderen Wachten sich bewaffnet beim Hauptmann ihrer Wacht und dessen Banner versammeln sollen. Die bei den Bannern Versammelten haben bei Bedarf auf Anweisung ihres Hauptmanns bei der Bekämpfung des Brands mitzuwirken, dürfen jedoch nicht eigenmächtig vorgehen. Ausgenommen davon sind sämtliche Zimmerleute der Stadt, die, unabhängig von ihrem Wohnort, den Brand aufsuchen und bei dessen Bekämpfung helfen sollen. Der Bürgermeister soll sich auf das Rathaus begeben, wobei sämtliche Dienstleute der Stadt, wie Weibel, Boten und Wächter, sich bei ihm einfinden sollen. Die Ratsmitglieder sollen gegebenenfalls auf Anweisung des Bürgermeisters ebenfalls dazustossen. Auch Frauen und Geistliche sind im Brandfall zur Hilfeleistung verpflichtet.
Creation date(s):6/19/1490

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schreiber:Johannes Gross, Unterschreiber der Stadt Zürich
Schlagwörter:Brandschutz; Nacht; Polizei; Wachdienst

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 43
Level:Dokument
Ref. code AP:A 43.1.2, Nr. 2 (S. 45-46)
 

Usage

Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3733004
 

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