Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 43.1.2, Nr. 2 (S. 45-46) |
Title: | Feuerordnung der Stadt Zürich |
Brief: | Bürgermeister sowie Kleiner und Grosser Rat legen das Vorgehen bei Ausbruch eines nächtlichen Brands fest: Alle in der betroffenen Wacht wohnhaften Personen haben den Brandherd aufzusuchen und beim Löschen behilflich zu sein, während die Bewohner der anderen Wachten sich bewaffnet beim Hauptmann ihrer Wacht und dessen Banner versammeln sollen. Die bei den Bannern Versammelten haben bei Bedarf auf Anweisung ihres Hauptmanns bei der Bekämpfung des Brands mitzuwirken, dürfen jedoch nicht eigenmächtig vorgehen. Ausgenommen davon sind sämtliche Zimmerleute der Stadt, die, unabhängig von ihrem Wohnort, den Brand aufsuchen und bei dessen Bekämpfung helfen sollen. Der Bürgermeister soll sich auf das Rathaus begeben, wobei sämtliche Dienstleute der Stadt, wie Weibel, Boten und Wächter, sich bei ihm einfinden sollen. Die Ratsmitglieder sollen gegebenenfalls auf Anweisung des Bürgermeisters ebenfalls dazustossen. Auch Frauen und Geistliche sind im Brandfall zur Hilfeleistung verpflichtet. |
Creation date(s): | 6/19/1490 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schreiber: | Johannes Gross, Unterschreiber der Stadt Zürich |
Schlagwörter: | Brandschutz; Nacht; Polizei; Wachdienst |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3733004 |
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