Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | E II 443 (S. 97.1 - 97.44) |
Title: | Grosses Mandat der Stadt Zürich, Ehesatzung von 1539 und Synodenordnung von 1532 |
Titelvariante: | Christenlich Ordnung unnd Satzung eines Ersamen Rats der Statt Zürych / den gmeinen Kilchgang und predigen / die Widertöuffer / frömde Religion / Verbotten aberglöubig künst / Kilchenrechnungen / Fyrtagen / Gottslesteren / Spilen / Zuotrincken / Kleider / Waffen zetragen / Hochzyt und tantzen / Schebeten und zeeren / Reißlouffen / Wuocher und fürkouff / Die Ee und ander derglychen stuck / belangend. Sampt der ordnung Synodi / vornaher ußgangen. yetzund aber alles in ein kurtzen begriff verfaßt und zuosamen gestellt. Getruck worden / Anno 1550 |
Brief: | Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen ein erneuertes Mandat, das von allen Pfarrern des Zürcher Herrschaftsgebiets ein bis zwei Mal jährlich in den Kirchen verlesen werden soll. Alle Personen sind dazu verpflichtet, jeden Sonntag die Predigt zu besuchen und weder davor noch danach in Wirtshäusern oder Gesellschaftsstuben zu bleiben. Störungen oder Verspottungen des Gottesdienstes sind verboten. Damit die Jugend christlich erzogen wird, sollen die Eltern dafür sorgen, dass ihre Kinder und das Gesinde die Predigten besuchen, beten lernen und sich des Fluchens enthalten. Personen, die sich vom Gottesdienst fernhalten oder sich von der christlichen Gemeinde absondern, werden zuerst verwarnt, ihnen danach gewisse Privilegien entzogen und schliesslich bestraft (1). Es ist verboten, Täufern zu helfen oder an ihren Versammlungen teilzunehmen. Alle Täufer sollen unverzüglich der Obrigkeit angezeigt werden (2). Bilder und Objekte, die während der Reformation entfernt wurden, dürfen nicht gebraucht oder wiedereingeführt werden (3). Der Aberglaube, die Zauberei und die Wahrsagerei sind bei Strafe verboten (4). Weiterhin wird verordnet, dass Almosen nur noch für die Armen eingesetzt werden dürfen sowie, dass Rechnungen ausgestellt und in jeder Pfarrei zwei Verzeichnisse über Zinsen und Einkommen geführt werden müssen (5). An Feiertagen und Sonntagen darf niemand arbeiten und alle Läden müssen geschlossen bleiben (6). Gotteslästerung und Fluchen sind verboten und müssen unverzüglich mit einem sogenannten Erdkuss oder mit der finanziellen Abgabe an eine arme Person gesühnt werden (7). Verboten werden des Weiteren alle Spiele und Wetten (8). Wer jemanden zum Trinken animiert, soll gebüsst werden. Männer, die in Gesellschaftsstuben oder Winkelhäusern übermässig essen und trinken, während ihre Frauen und Kinder zu Hause Mangel leiden, sollen durch die Amtleute befragt und gegebenenfalls gebüsst werden (9). Es ist verboten, zerhauene Kleider oder Hosen zu tragen (10). Ausserdem dürfen Dolche oder kurze Gewehre nicht zusammen mit langen Gewehren, sondern jeweils nur eine Waffe, innerhalb des zürcherischen Herrschaftsgebiets getragen werden (11). Verordnet wird weiterhin, dass Hochzeiten nicht mehr an Wirte in Auftrag gegeben werden sollen. Hochzeiten dürfen maximal einen Tag bis abends zur Gebetszeit dauern und Nachhochzeiten sollen vermieden werden. Das Tanzen an Hochzeiten wird untersagt (12). Wirte müssen darauf achten, dass an Sonntagen oder an Feiertagen vor der Predigt sowie nach 21 Uhr keine Zechereien (schebeten) mehr stattfinden. Bei Zuwiderhandlung werden sowohl der Wirt als auch der Gast bestraft. Weiterhin soll in den Wirtshäusern nicht mehr auf Naturalien oder auf Beträge über 10 Schilling ausgeborgt werden. Das Verbot der Bewirtung nach 21 Uhr sowie die Einschränkungen betreffend Ausborgen gelten nicht für Wöchnerinnen und kranke Personen (13). Es ist nicht erlaubt, ohne obrigkeitliche Erlaubnis als Reisläufer in die Fremde zu gehen. Alle Werber sollen den Vögten angezeigt oder direkt zur Obrigkeit geführt werden (14). Zuletzt folgen Bestimmungen betreffend Wucher, Gülten und Zinsen. Wucherpraktiken und Fürkauf sind verboten. Das Verbot der Naturaliengülten und der festgesetzte Zinssatz von 5 Prozent gelten weiterhin. Ablösungen von Naturaliengülten müssen zur ursprünglichen Kaufsumme erfolgen. Die Rückzahlung von ausgeborgten Naturalien darf nicht dann erfolgen, wenn die Getreidepreise am höchsten sind, sondern gemäss dem ursprünglichen Preis. Der Kleinhandel (Pfragen) und Kauf auf Mehrschatz ist in den Städten weiterhin nur an den Märkten und zu den festgesetzten Marktzeiten erlaubt. Für den Kauf und Verkauf von Getreide und Wein gilt grundsätzlich Marktzwang. Schädliche Käufe aufgrund von Wucherpraktiken sind nichtig, führen zum Verlust der Ware und gegebenenfalls zur Bestrafung durch die Obrigkeit. Bei Notdurft eines Nachbarn, Freundes oder einer anderen Person ist der Verkauf von Gütern ausserhalb des Marktes für den Hausgebrauch erlaubt (15). Im Anschluss an die Bestimmungen folgen eine überarbeitete Fassung der Ehesatzung von 1539 sowie eine überarbeitete Fassung der Synodenordnung von 1532. |
Impressum: | (Zürich) : (Christoph Froschauer der Ältere) |
Creation date(s): | 1550 |
Archival Material Types: | Druckschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
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Kollation: | (22) Bl. |
Dimensions W x H (cm): | 2° |
Language: | Deutsch |
Fussnoten: | mit handschriftlichem Vermerk von Heinrich Bullinger: "der pfarr zuo dem Grossen münster" |
Schlagwörter: | Alkohol; Armenversorgung; Blasphemie; Ess- und Trinksitten; Feiertage; Fürkauf; Gottesdienst; Hochzeit; Kleidung; Markt; Reformation; Solddienst; Spiel; Tanzen; Täufertum; Waffen; Wirtshaus; Wucher; Zinsen; Zutrinken |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: III AAb 1.1, Nr. 31 Grosses Mandat der Stadt Zürich, Ehesatzung von 1539 und Synodenordnung von 1532, 1550 (ca.) (Dokument)
Weiteres Exemplar siehe: E III 86.1 (Nr. 1) Grosses Mandat der Stadt Zürich, Ehesatzung von 1539 und Synodenordnung von 1532, 1550 (Dokument)
Weiteres Exemplar siehe: III AAb 1.1, Nr. 26 Grosses Mandat der Stadt Zürich, Ehesatzung von 1539 und Synodenordnung von 1532, 1550 (Dokument)
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