III AAb 1.11, Nr. 27 (Teil 1, S. 1-24) Landschulordnung der Stadt Zürich, 1744 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.11, Nr. 27 (Teil 1, S. 1-24)
Title:Landschulordnung der Stadt Zürich
Titelvariante:Satzungen den Land-Schulen, von den obersten Schul-Herren der Stadt Zuerich fuergeschrieben
Brief:Die obersten Schulherren der Stadt Zürich erlassen eine erneuerte Landschulordnung mit 35 Artikeln. Verordnet wird, dass es in allen Gemeinden der Landschaft ganzjährige Schulen geben soll und dass sogenannte Nebenschulen ausser in begründbaren Fällen nicht erlaubt sind. Ausserdem müssen die Kinder die Schulen in ihrer Gemeinde besuchen, ausgenommen es gibt eine andere Schule, die näher liegt (I, II, XVI). Festgelegt werden die Unterrichtsmonate und die täglichen Unterrichtszeiten der Winter- und Sommerschulen (IV, V, VII). Die Stellen des Schulvorsingers und des Sigrists oder Mesmers sollen nicht getrennt bestehen, sondern zusammengeführt werden (XXVI). Der Schulmeister, der durch die verordneten Examinatoren gewählt wird, hat zahlreiche Aufgaben. So soll er zwar alle Kinder gleich behandeln, aber auf unterschiedliche Niveaus eingehen. Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Kinder nicht fluchen, lügen oder sich schlagen. Fehlbare Kinder soll er mit der Rute bestrafen. Der Schulmeister muss ausserdem den Unterricht pflichtmässig und ehrbar durchführen, die anwesenden Kinder in einem Verzeichnis aufführen, die Hausaufgaben (Letzgen) unterschreiben und für den Unterhalt der Schulstube sorgen. Zudem muss er die Kinder jeweils zum Gottesdienst bringen und sie danach wieder abholen. In der Kirche erhält der Schulmeister einen festen Sitzplatz, von wo er die Kinder beaufsichtigen kann. Des Weiteren ist der Schulmeister für den Kirchengesang von Kindern und Erwachsenen zuständig (III, XIII-XV, XVII- XX, XXIII- XXV, XXVII- XXIX). Der Schulmeister hat ausserdem das Recht, dem Pfarrer zu melden, wenn er von den Schülern oder Eltern unrechtmässig behandelt wird (XXX). Es folgen Bestimmungen über den Unterricht. Der Anfang und das Ende erfolgen mit einem Gebet und es gibt jeden Samstag einen Schulbettag (VIII, XI). Die Kinder, die je nach Kenntnisse in drei Gruppen eingeteilt werden, sollen gedruckte und handschriftliche Texte lesen lernen und mithilfe vorgeschriebener Zettel Schreiben üben. Für diese Tätigkeiten dürfen jedoch nur die vorgesehenen Bücher verwendet werden (IX, X, XII, XXI). Verordnet wird des Weiteren, dass jährlich im Winter ein Examen durchgeführt werden soll, an dem alle Amtleute und Pfarrer anwesend sein müssen. Der Pfarrer und der Schulmeister werden dazu aufgefordert, ein Verzeichnis über die Prüfungsergebnisse zu führen (VI, XXXIII). Für ältere Schüler und Erwachsene werden zur Repetition des Schulstoffs die sogenannten Nachtschulen eingerichtet (XXII). Für die Aufsicht über die Schulen sind neben den Examinatoren auch die Land- und Obervögte, der Dekan und die Pfarrer zuständig. Die Pfarrer müssen zudem die Schulen wöchentlich visitieren. Tun sie dies nicht, ist der Schulmeister verpflichtet, dies dem Dekan zu melden (XXXI, XXXII, XXXV). Zuletzt wird verordnet, dass die Ordnung zunächst in allen Kirchen und Gemeinden öffentlich, danach jährlich in den Schulen sowie alle sechs Jahre in den Kirchen verlesen werden soll.
Creation date(s):1744
Entstehungsdatum, Original:8/13/1719
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Language:Deutsch
Schlagwörter:Ausbildung; Gebet; Gottesdienst; Katechismus; Schulhaus; Schulwesen; Zensur

Weitere Angaben

Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 967, Nr. 1469
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 44
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.11, Nr. 27 (Teil 1, S. 1-24)
 

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