O 144 - O 170 Volkswirtschaftsdirektion, Einigungskommissionen (Einigungsamt), 1918-1975 (Fonds)

Archive plan context


Ref. code:O 144 - O 170
Title:Volkswirtschaftsdirektion, Einigungskommissionen (Einigungsamt)
Inhalt und Form:Akten und Protokolle der drei Einigungs- bzw. Schiedskommissionen (I: Bezirke Zürich, Affoltern, Dielsdorf; II: Bezirke Hinwil, Horgen, Meilen, Uster; III: Bezirke Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach) sowie Gesamtarbeitsverträge und weitere Unterlagen des Einigungsamtes bis 1975.
Creation date(s):1918 - 1975
Number:95
Aktenbildner:Nach der Abschaffung der Zunftgerichte (Kreisgerichte) im Jahr 1874 blieben sämtliche Versuche, eine staatliche Stelle einzurichten für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Arbeitnehmern eines Betriebes und dessen Inhabern bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges erfolglos. Am 12. Dezember 1914 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich als Notmassnahme zur Behebung von Konflikten über Lohnreduktionen infolge der durch die Kriegswirren verursachten wirtschaftlichen Lage eine "Verordnung betreffend Schlichtung von Streitigkeiten über Lohnkürzungen und Dienstentlassungen" (Amtsblatt 1914, S. 1065-1067). Mit dieser wurden drei das ganze Kantonsgebiet umfassende regionale Einigungskommissionen (je eine für die Bezirke Zürich, Affoltern und Dielsdorf, für die Bezirke Horgen, Meilen, Hinwil und Uster sowie für die Bezirke Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen und Bülach) geschaffen, die - nach der Wahl ihrer Präsidenten und Beisitzer (aus dem Gewerbe- und Handelsstand sowie der Industrie) durch den Regierungsrat - zu Beginn des Jahres 1915 ihre Tätigkeit aufnahmen. Schon bald zeigte sich, dass den Einigungskommissionen ein zu enges Tätigkeitsfeld zugewiesen worden war: Sie konnten die zur hauptsächlichen Art von Lohnstreitigkeiten gewordenen Konflikte - das Nichtgewähren von Lohnerhöhungen zur Ausgleichung der Teuerung - nicht behandeln. Deshalb wurden die Einigungskommissionen ab 1916 praktisch nicht mehr beansprucht (siehe Regierungsratsbeschluss Nr. 2867 vom 05.11.1917).
Den Versuchen des Regierungsrates in den Jahren 1916 und 1917, ein kantonales Einigungsamt zu schaffen für die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten in der Fabrikindustrie (gemäss Bundesgesetz betreffend die Arbeit in Fabriken vom 18. Juni 1914) beziehungsweise die Kompetenzen der Einigungskommissionen auszuweiten auf alle kriegsbedingten Streitigkeiten, blieb die bundesrätliche Genehmigung versagt. Am 1. Februar 1918 jedoch ermächtigte der Bundesrat die Kantonsregierungen, auf dem Verordnungsweg diejenigen Vorschriften zu erlassen, die erforderlich waren, um die im eidgenössischen Fabrikgesetz vorgesehenen kantonalen Einigungsstellen auf den 1. April 1918 einzuführen. Da der Absicht des Regierungsrates, das Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt so rasch als möglich zur Volksabstimmung zu bringen, die Auffassung des Bundesrates, zum jetzigen Zeitpunkt sei nur eine provisorische Regelung zu treffen, entgegenstand, verordnete der Regierungsrat am 9./18. März 1918, bis zum Inkrafttreten eines kantonalen Gesetzes über das Einigungsamt die Kompetenzen der bestehenden drei Einigungskommissionen so zu erweitern, dass diese im Fall von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen Schlichtungsverfahren durchführen konnten (Gesetzessammlung, Band 31, 1917-1920, S. 60-63; siehe auch Regierungsratsbeschluss Nr. 1573 vom 28.06.1918). Neben den Kollektivstreitigkeiten hatten die Einigungskommissionen in der Folge auch Streitigkeiten über die Berechtigung entlassener Arbeitnehmer zum Bezug von Arbeitslosenunterstützung, Streitigkeiten über die Pflicht der Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen an die Arbeitslosenfürsorge sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung Arbeitsloser bei der Ausführung von Notstandsarbeiten zu beurteilen (siehe StAZH O 144.1, Jahresberichte der Einigungskommissionen I, II und II, 1919-1923).
Nachdem das Zürcher Stimmvolk am 18. Februar 1923 dem vom Regierungsrat vorgelegten Gesetz über das kantonale Einigungsamt die Zustimmung verweigert hatte (siehe Regierungsratsbeschluss Nr. 444 vom 28.02.1923), setzte der Regierungsrat, um dem eidgenössischen Recht Genüge zu leisten, den Gesetzesentwurf auf dem Verordnungsweg in Kraft (Gesetzessammlung Band 32, 1918-1923, S. 454-463; siehe auch Regierungsratsbeschluss Nr. 1912 vom 09.08.1923 und Nr. 2271 vom 27.09.1923). Das kantonale Einigungsamt mit Sitz in Zürich nahm im Herbst 1923 seine Tätigkeit auf und ersetzte die bisherigen drei Einigungskommissionen.
Fondsgeschichte:Der vorliegende Fonds besteht aus den Beständen O 144 - O 165 und O 168 - O 170. Die Signaturen O 166 und O 167 wurden in Bestand Z 35 umgearbeitet; dieser enthält auch Akten der drei Einigungskommissionen, vor allem aber jene des Einigungsamtes bis 1962. Die Unterlagen der Abteilung O gelangten in den Jahren 1934, 1943, 1960 und 1976 aus der Kanzlei bzw. dem Sekretariat der Volkswirtschaftsdirektion ins Staatsarchiv.
Während aus der ersten Phase nach der Einrichtung der Einigungskommissionen, d. h. von 1914 bis Anfang 1918, aus unbekannten Gründen keine Akten aufs Staatsarchiv gelangt sind, liegen aus der folgenden Zeitspanne bis 1923 fast sämtliche Entscheide sowie die Jahresberichte der Einigungskommissionen vor. Ferner sind dem vorliegenden Bestand eine zusammenhängende Sammlung der für das Gebiet des Kantons Zürich gültigen Gesamtarbeitsverträge und sonstigen kollektiven Vereinbarungen aus den 1940er- bis in die 1970er-Jahre sowie weitere Akten des Einigungsamtes angegliedert.
Bestände:O 144 - O 165, O 168 - O 170
Level:Fonds
Ref. code AP:O 144 - O 170
 

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Related units of description:Fortsetzung siehe:
Einigungsamt, 1922-2006 (Fonds)
 

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