F II a 457 (fol. 314 r - 316 v) Heinrich von Rümlang einigt sich mit Abt und Konvent des Klosters Wettingen (St. Bernhardsorden) im Streit um die Kirche (Leutpriesterei) und deren Zins und Güter in Nidernn Hasslen bei Rägensperg, dass die Auseinandersetzung vom Offizial von Konstanz und dessen Jur

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:F II a 457 (fol. 314 r - 316 v)
Title:Heinrich von Rümlang einigt sich mit Abt und Konvent des Klosters Wettingen (St. Bernhardsorden) im Streit um die Kirche (Leutpriesterei) und deren Zins und Güter in Nidernn Hasslen bei Rägensperg, dass die Auseinandersetzung vom Offizial von Konstanz und dessen Juristen geschlichtet werden soll. Beide Parteien verpflichten sich, bis zum nächsten Johannestag im Sommer (24.6.) vor dem Gericht zu erscheinen und alle Ansprüche bis dann zu vertagen. Falls Wettingen fernbleibt, darf Heinrich von Rümlang die Zinse des Klosters in Hassla beschlagnahmen; im umgekehrten Fall mag Wettingen die Kirche in Hasslen mit Zins und Gütern nutzen, bis Recht gesprochen wird. Wettingen bezahlt dem von Rümlang bis zum Johannestag für dessen Ansprüche und Schäden 40 Goldgulden, dafür schützt er die Rechte des Klosters in Hassla; bei Missachtung fällt dieses Geld wieder an Wettingen, wofür sich der Onkel Heinrich von Rümlangs, Türing von Hallwyl, mit Giselschaft in Baden verbürgt. Änderungen an diesem Übereinkommen können nur durch Landvogt und Herrschaft Österreich vorgenommen werden. Heinrich von Rümlang und Türing von Hallwÿl siegeln.
Brief:Heinrich von Rümlang einigt sich mit Abt und Konvent des Klosters Wettingen (St. Bernhardsorden) im Streit um die Kirche (Leutpriesterei) und deren Zins und Güter in Nidernn Hasslen bei Rägensperg, dass die Auseinandersetzung vom Offizial von Konstanz und dessen Juristen geschlichtet werden soll. Beide Parteien verpflichten sich, bis zum nächsten Johannestag im Sommer (24.6.) vor dem Gericht zu erscheinen und alle Ansprüche bis dann zu vertagen. Falls Wettingen fernbleibt, darf Heinrich von Rümlang die Zinse des Klosters in Hassla beschlagnahmen; im umgekehrten Fall mag Wettingen die Kirche in Hasslen mit Zins und Gütern nutzen, bis Recht gesprochen wird. Wettingen bezahlt dem von Rümlang bis zum Johannestag für dessen Ansprüche und Schäden 40 Goldgulden, dafür schützt er die Rechte des Klosters in Hassla; bei Missachtung fällt dieses Geld wieder an Wettingen, wofür sich der Onkel Heinrich von Rümlangs, Türing von Hallwyl, mit Giselschaft in Baden verbürgt. Änderungen an diesem Übereinkommen können nur durch Landvogt und Herrschaft Österreich vorgenommen werden. Heinrich von Rümlang und Türing von Hallwyl siegeln.
Creation date(s):4/4/1411
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Baden
Überlieferung:Abschrift
City:Wettingen, Zisterzienserkloster, Abt und Konvent; Niederhasli, Kirchengüter; Niederhasli, Kirche, Leutpriester; Regensberg; Konstanz, Bistum, Offizial; Konstanz, Bistum, Offizial, Juristen; Baden, Giselschaft; Österreich, Landvogt; Österreich, Herrschaft
Personenregister URStAZH:Rümlang, Heinrich von; Hallwil, Thüring von

Weitere Angaben

Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 4, Nr. 5676
Level:Dokument
Ref. code AP:F II a 457 (fol. 314 r - 316 v)
 

Usage

End of term of protection:4/4/1491
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=366548
 

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