A 77.6, Nr. 23 Ordnung der Stadt Zürich für den Fleischverkauf sowie Einsetzung von Fleischschätzern, 1500.04.02-1500.04.04 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 77.6, Nr. 23
Title:Ordnung der Stadt Zürich für den Fleischverkauf sowie Einsetzung von Fleischschätzern
Brief:Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich setzen Johannes Leemann, Felix Wingartner und Erhard Meier als Fleischschätzer ein. Ferner erlassen sie Bestimmungen für das Schätzen sowie den Verkauf des Fleischs von Widdern, Lämmern, Schafen, Rindern, Kühen, Kälbern, jungen Ziegen, Ziegenböcken, Schweinen sowie von Wildbret durch die Metzger auf dem städtischen Fleischmarkt (Metzg). Die Preise für die verschiedenen Fleischsorten werden jeweils für den Zeitraum vor und nach dem Bartholomäustag (24. August) festgelegt und richten sich nach der Beurteilung der Qualität durch die Fleischschätzer. Weitere Bestimmungen werden getroffen hinsichtlich Verkaufszeiten der Metzger, Feiertagsregelungen, Abwägen des Fleischs, Mitarbeit der Söhne im väterlichen Betrieb, Verkauf von Fleisch für Hochzeiten sowie nach Baden und andere Orte ausserhalb Zürichs. Die Metzger und Söhne und Knechte haben die Einhaltung dieser Ordnung durch ihren Eid zu beschwören, bei Verstössen können ein zweiwöchiges Berufsverbot sowie schärfere Strafen verhängt werden.
Zusatz von späterer Hand: Zwischenzeitliche Anpassung der Preise angesichts der Teuerung.
Creation date(s):4/2/1500 - 4/4/1500
Creation date(s), remarks.:Der Zusatz von späterer Hand datiert vom 20. August 1500.
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

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Überlieferung:Aufzeichnung (3 Doppelblätter)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 30.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Amtleute; Bussen; Feiertage; Frömmigkeit; Fleisch; Hochzeit; Markt; Nahrungsmittel; Preise; Teuerung

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat
Publikationen:Nachweis: QZZG, Bd. 1, Nr. 145
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 71
Level:Dokument
Ref. code AP:A 77.6, Nr. 23
 

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