III AAb 1.16, Nr. 79 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Einfuhr von fremdem Wein, Weinhandel und Verbot des Weinfürkaufs, 1797 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.16, Nr. 79
Title:Verordnung der Stadt Zürich betreffend Einfuhr von fremdem Wein, Weinhandel und Verbot des Weinfürkaufs
Brief:Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund der gestiegenen Weinpreise eine Verordnung betreffend Kauf und Verkauf von Wein mit sechs Artikeln. Spekulative Käufe von Wein aus Trauben, die noch unreif an den Reben hängen, sind grundsätzlich verboten (1). Alle Bürger und Angehörige Zürichs dürfen wie bisher ein bestimmtes Mass an Wein für ihren Hausgebrauch einkaufen (2). Selbst produzierter Wein darf ausserhalb des zürcherischen Territoriums verkauft werden, sofern Bewilligungsscheine mit Angabe der Weinmenge und dem Datum von der entsprechenden Ratskommission vorliegen. Bewohner entfernter Landvogteien dürfen die Bewilligungsscheine bei den Landvogteiämtern verlangen (3). Der Weinfürkauf ist verboten und die Weinausfuhr unterliegt der Bewilligungspflicht (4). Fremde Personen, die Wein gekauft, aber noch nicht ausgeführt haben, erhalten eine zweimonatige Frist für die Ausfuhr. Die Käufe müssen der Ratskommission mitgeteilt werden (5). Es ist wie anhin verboten, fremden Wein auf den Zunftstuben und bei öffentlichen Mahlzeiten auszuschenken (6). Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass die Handhabung der Verordnung bei einer vereinigten Ratskommission (Fürkauf- und Fremden-Wein-Kommission) liegt. Diese muss die Obrigkeit bei Verschlechterung oder Verbesserung der Zustände benachrichtigen. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Busse von 100 Talern eingezogen, wobei ein Drittel an die anzeigende Person, ein Drittel an die Armenbehörde des Ortes, wo der Wein gekauft wurde, und ein Drittel an die Obrigkeit geht.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1797
Entstehungsdatum, Original:9/4/1797
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:Einblattdruck
Dimensions W x H (cm):51.0 x 38.5
Language:Deutsch
Schlagwörter:Ausfuhr; Bewilligung; Bussen; Einfuhr; Fürkauf; Handel; Preise; Wein; Zunft

Weitere Angaben

Former reference codes:MCCXXVI
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1052, Nr. 1982
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 102
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.16, Nr. 79
 

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III AAb 5.14, Nr. 83 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Einfuhr von fremdem Wein, Weinhandel und Verbot des Weinfürkaufs, 1797 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 5.14, Nr. 84 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Einfuhr von fremdem Wein, Weinhandel und Verbot des Weinfürkaufs, 1797 (Dokument)
 

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