III AAb 1.16, Nr. 33 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Aufenthalt, Arbeit und Aufenthaltsbewilligungen von Hintersassen, 1794 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.16, Nr. 33
Title:Verordnung der Stadt Zürich betreffend Aufenthalt, Arbeit und Aufenthaltsbewilligungen von Hintersassen
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen eine erneuerte Verordnung betreffend Hintersassen mit sechs Artikeln. Zunächst wird verordnet, dass alle fremden Künstler und Geschäftsdiener (Commis), die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht bei ihrem Dienstherrn wohnen, von der Hintersassenkommission eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und alle Abgaben bezahlen müssen. Diejenigen Personen, die bei ihrem Dienstherrn wohnen, benötigen keine Bewilligung, müssen ihre Namen aber trotzdem der Kommission melden (1). Fremde Geschäftsdiener, die sich mit ihrem gesamten Haushalt und ihrer Familie in der Stadt aufhalten, sollen bei der Obrigkeit einen förmlichen Bürgerrechtsschein beantragen und diesen bei der Hintersassenkommission deponieren. Falls der Schein nicht erhältlich ist, soll das Handelshaus, in dem die Person angestellt ist, zwei Bürgen stellen sowie eine schriftliche Kaution hinterlegen. Zu einer Familie zählen nur die unverheirateten Kinder. Bei einem Aufenthalt, der länger als ein Jahr dauert, sollen die Handlungsreisenden eine nochmalige Bewilligung bei der Obrigkeit ersuchen und die Kautionsscheine erneuern (2). Alle fremden Geschäftsdiener und Fabrikarbeiter, die als Hintersassen gemeldet sind, müssen in der Stadt wohnen und dies der Kommission melden. Dienstherren von Handelshäusern ist es gestattet, fremde Fabrikarbeiter auf das Land zu schicken. Dazu müssen allen betroffenen Obervogteien und Landvogteien der Vorname und Familienname des Arbeiters sowie die zugeteilte Gemeinde mitgeteilt werden (3). Studenten, junge Kostgänger und Lehrlinge, die sich bei einem Bürger aufhalten, sollen der Kommission ihren Namen, Alter, Geburtsort und ihre Beschäftigung mitteilen (4). Für Taglöhner und Gewerbeleute, die nur eine Stunde von der Stadt Zürich entfernt wohnen, gilt, dass sie jeden Tag nach Hause gehen müssen. Bei einer Entfernung von zwei bis drei Stunden muss die Rückkehr jeden Samstag erfolgen. Nur diejenigen Personen, die weiter weg wohnen, sollen von der Kommission eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (5). Schliesslich wird verordnet, dass fremde Handwerkergesellen zwar keine Bewilligung benötigen, aber in einem Verzeichnis ihrer Meister aufgeführt werden müssen (6). Zuletzt werden alle Bürger, Witwen und Frauen mit eigenen Haushalten ermahnt, keine Hintersassen ohne obrigkeitliche Bewilligung aufzunehmen. Falls die Meldung von unbewilligten Hintersassen nicht innerhalb einer Woche nach Publikation der vorliegenden Verordnung geschieht, werden die entsprechenden Personen bestraft.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1794
Entstehungsdatum, Original:3/29/1794
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:(2) Bl.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Schlagwörter:Arbeit; Bewilligung; Fremde; Gesellen; Hinterlegung; Hintersassen; Reisen; Studenten

Weitere Angaben

Former reference codes:MCXXXXIII
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1048, Nr. 1948
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 96
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.16, Nr. 33
 

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III AAb 5.14, Nr. 7 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Aufenthalt, Arbeit und Aufenthaltsbewilligungen von Hintersassen, 1794 (Dokument)
 

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