III AAb 1.15, Nr. 66 Ordnung der Stadt Zürich betreffend Verkauf und Fürkauf von Obst, Gemüse und diversen weiteren Lebensmitteln, 1789 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.15, Nr. 66
Title:Ordnung der Stadt Zürich betreffend Verkauf und Fürkauf von Obst, Gemüse und diversen weiteren Lebensmitteln
Titelvariante:Ordnung über den Verkauf und Vorkauf aller Gattungen von Garten-Gewächsen, Obst und anderen Lebens-Mitteln, zu Stadt und Land überhaupt, und auf unserm Markt auf der Unteren Brüke insbesonders
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund des verbotenen Lebensmittelfürkaufs sowie wegen der missbräuchlichen Verwendung der Massbehältnisse eine Verordnung mit vier Teilen.
Im ersten Teil werden allgemeine Vorschriften zum Verkauf der Lebensmittel aufgeführt. Für das gesamte zürcherische Gebiet ist der Fürkauf und der wucherische Kauf verboten. Die Ausfuhr von Obst, Gartengewächsen, Wild, Geflügel etc. ist ebenfalls nicht erlaubt (I). Der Verkauf von Lebensmitteln durch Angehörige muss an den ordentlichen Märkten erfolgen, wobei die Fürkaufkommission befugt ist, zu hohe Preise herabzusetzen (II). Personen, die Fürkauf oder Wucher betreiben, dürfen nicht beherbergt werden (III).
Der zweite Teil betrifft den Markt an der unteren Brücke. Gartengewächse und Steinfrüchte, die an diesem Markt angeboten werden, dürfen in den Gassen zum Verkauf ausgerufen werden (I). Für kleinere Früchte, Steinobst und Gartengewächse werden die erlaubten Massbehältnisse (Mässli, Tansen, Viertel, Zeinen) aufgeführt (II). Wildbret und Geflügel darf zwar vor dem Verkauf auf dem Markt in einem Gebäude zwischengelagert werden, die Fürkaufkommission muss dafür aber eine Bewilligung ausstellen. Ausserdem muss der Verkäufer bei Ankunft in Zürich dem Grossweibel ein Verzeichnis über das zu verkaufende Fleisch abgeben. Der Kauf von Geflügel und Wildbret ist nur für den Eigenbedarf, nicht jedoch zwecks Fürkauf erlaubt (III).
Im dritten Teil erfolgen Bestimmungen bezüglich des Milchverkaufs. Es ist weiterhin erlaubt, Milch in den Häusern zu verkaufen, dafür müssen aber die obrigkeitlich erlaubten Massbehältnisse verwendet werden (I). Die Vermischung von Milch mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten ist verboten und wird mit einer Leib- und Geldstrafe gebüsst (II).
Der vierte Teil beinhaltet Vorschriften zu den Massbehältnissen. Junges Obst darf nur in Behältnissen, die mit den vom Fechter angefertigten Kernenmassen übereinstimmen, abgemessen werden (I). Das übrige Obst muss in den erlaubten Tansen, Vierteln und Halbvierteln verkauft werden (II). Für die Milch dürfen nur ganze und halbe Stotzen, die vom Fechter überprüft worden sind, als Massbehältnisse verwendet werden (III). Zuwiderhandlungen werden am Leib und mit Geldbussen bestraft (IV).
Zuletzt erfolgt die Ermahnung an alle Obervögte und Landvögte, auf fehlbare Personen Acht zu geben. Personen, die Zuwiderhandlungen anzeigen, erhalten unter Geheimhaltung ihres Namens eine Belohnung. Als Strafe für Zuwiderhandlungen können eine Geldbusse von 100 Pfund, die Konfiskation der Ware und die Gefangennahme ausgesprochen werden. Die Grossweibel sind angehalten, auf dem Markt die Reife, Preise und Masse der Früchte sowie die Qualität der Milch zu beobachten. Damit alle Personen die Bestimmungen kennen, wird die Verordnung gedruckt und von allen Kanzeln verlesen.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1789
Entstehungsdatum, Original:3/28/1789
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:8 S.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Schlagwörter:Fürkauf; Kauf; Konsumentenschutz; Markt; Mass und Gewicht; Nahrungsmittel; Preise; Wucher

Weitere Angaben

Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 6, Nr. 47, S. 401-408
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1044-1045, Nr. 1917
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 93
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.15, Nr. 66
 

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III AAb 5.13, Nr. 120 Ordnung der Stadt Zürich betreffend Verkauf und Fürkauf von Obst, Gemüse und diversen weiteren Lebensmitteln, 1789 (Dokument)
 

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