III AAb 1.15, Nr. 53 Mandat der Stadt Zürich (Avertissement) betreffend Hundehaltung und Tollwutprävention, 1787 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.15, Nr. 53
Title:Mandat der Stadt Zürich (Avertissement) betreffend Hundehaltung und Tollwutprävention
Brief:Der Sanitätsrat der Stadt Zürich erlässt aufgrund der Tollwutgefahr ein Mandat betreffend Hundehaltung. Zunächst wird festgehalten, dass während der drei Wintermonate Dezember, Januar und Februar alle Hunde im Haus gehalten werden müssen und nur an der Leine auf die Strasse geführt werden dürfen. Streunende Hunde werden vom Wasenmeister weggeschafft und getötet, unabhängig davon, ob sie ein Identitätszeichen tragen oder nicht. Es folgen acht Artikel mit entsprechenden Busstarifen bei Zuwiderhandlungen. Alle Hunde müssen durch den Wasenmeister jährlich gegen Gebühr auf ihre Gesundheit untersucht werden. Hundehalter, die diese Visitationen verweigern, werden bestraft (1). Hunde, die nachts oder während der Predigten an Sonn- und Festtagen frei herumlaufen, werden eingefangen und können vom Eigentümer gegen eine Ablösesumme zurückgefordert werden (2). Falls die Hunde im Verzeichnis eingeschrieben sind, aber ihr Zeichen nicht tragen, können sie innert drei Tagen gegen eine Ablösesumme abgeholt werden. Bei längerer Frist oder wenn die Hunde nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, muss der Wasenmeister die Hunde töten. Die Eigentümer werden vom Sanitätsrat entsprechend bestraft (3). Während der drei Sommermonate Juni, Juli und August sowie während der drei Wintermonate Dezember, Januar und Februar müssen alle Hunde auf der Strasse an der Leine geführt werden. Freilaufende Hunde werden vom Wasenmeister getötet (4). Falls die freilaufenden Hunde nicht gefangen genommen werden können, wird der Besitzer, sofern er bekannt ist, gebüsst (5). Brünstige Hündinnen müssen vom Wasenmeister direkt getötet werden (6). Bei wiederholter Zuwiderhandlung wird die Busse verdoppelt (7). Metzgermeistern, jedoch nicht ihren Knechten, ist es erlaubt, einen einzelnen Hund zu halten. Dieser darf nur dann frei herumlaufen, wenn er zum Viehtreiben eingesetzt wird. In der Metzgerei muss der Hund stets angebunden sein. Für die Aufsicht solcher Hunde wird ein entsprechender Abgeordneter ernannt (8). Zuletzt werden alle Angehörigen aufgefordert, Zuwiderhandlungen anzuzeigen.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1787
Entstehungsdatum, Original:12/17/1787
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:(2) Bl.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Schlagwörter:Gewerbe; Hunde; Tierhaltung; Tierseuchen

Weitere Angaben

Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1043, Nr. 1904
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 90
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.15, Nr. 53
 

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Physical Usability:Eingeschränkt (Gebrauchskopie)
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3579786
 

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