III AAb 1.14, Nr. 96 Mandat der Stadt Zürich betreffend Arbeitsverbot für schulpflichtige Kinder (Rastgeben) auf der Landschaft, 1779 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 96
Title:Mandat der Stadt Zürich betreffend Arbeitsverbot für schulpflichtige Kinder (Rastgeben) auf der Landschaft
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund der auf der Landschaft zunehmenden Kinderarbeit (Rastgeben) ein Mandat mit drei Artikeln. Verordnet wird, dass die Kinder erst nach Beendigung der Schulpflicht arbeiten dürfen, da sonst ihre Bildung vernachlässigt wird (1). Bis zur Zulassung zum Abendmahl müssen die sogenannten Rastkinder in ihren Gemeinden verbleiben. Kinder dürfen nur mit Wissen des Pfarrers, des Stillstands und der Eltern arbeiten. Diese Regelung betrifft auch Kinder, die aus zulässigen Gründen in einer anderen Familie in derselben Gemeinde arbeiten. Dabei ist der Besuch des Religionsunterrichts und der Repetierschule obligatorisch (2). Weiterhin wird Kindern, die zum Abendmahl zugelassen worden sind, das Arbeiten in einer anderen Gemeinde erlaubt. Auch dies darf jedoch nur mit Vorwissen der Eltern, der Vorgesetzten der Gemeinde und des Pfarrers geschehen. Zudem muss der Pfarrer eine Bescheinigung über die Zulassung zum Abendmahl sowie über den bisherigen Lebenswandel des Kindes ausstellen. In der fremden Gemeinde soll das Rastkind wie ein angehöriges Mitglied dieser Gemeinde behandelt werden. So untersteht das Kind der Seelsorge des dortigen Pfarrers. Falls das Rastkind den Ort wechselt, muss in jedem Fall der dortige Pfarrer und der Pfarrer der Geburtsgemeinde informiert werden (3). Zuletzt wird verfügt, dass Klagen aus Gemeinden mit Rastkindern, welche die Pfarrer und Stillstände nicht selbst erledigen können, den Obervögten und Landvögten gemeldet werden sollen. Ausserdem müssen die Pfarrer Verzeichnisse über die wegziehenden Gemeindeangehörigen verfassen und der Obrigkeit jederzeit Einsicht in die Verzeichnisse geben.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1779
Entstehungsdatum, Original:3/25/1779
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:Einblattdruck
Dimensions W x H (cm):44.0 x 35.0
Language:Deutsch
Fussnoten:Holzschnitt am Kopf des Einblattdrucks
Schlagwörter:Arbeit; Bescheinigung; Kinder/Jugendliche; Schulwesen; Verlagssystem

Weitere Angaben

Former reference codes:MIV
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 5, Nr. 57, S. 331-334
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1035, Nr. 1847
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 82
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 96
 

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III AAb 5.12, Nr. 169 Mandat der Stadt Zürich betreffend Arbeitsverbot für schulpflichtige Kinder (Rastgeben) auf der Landschaft, 1779 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 3, Nr. 152 Mandat der Stadt Zürich betreffend Verbot der Lohnarbeit für schulpflichtige Jugendliche (Rastgeben) auf der Landschaft, 1779 (Dokument)
 

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