III AAb 1.14, Nr. 86 Lehrordnung der Stadt Zürich für die Schulen der Landschaft, 1778 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 86
Title:Lehrordnung der Stadt Zürich für die Schulen der Landschaft
Titelvariante:Lehr-Ordnung für die Schulen der Landschaft Zürich
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen neben der Schulordnung eine Lehrordnung für die Landschaft mit 16 Artikeln. Zunächst wird verordnet, dass die Schulstunden jeweils mit einem Gebet beginnen, dass danach Bibelsprüche und Texte aus dem Neuen Testament durch den Lehrer oder Schüler vorgelesen werden sollen und dass die Schulstunden schliesslich mit einem Gebet enden (I, II, XV). Die Kinder werden in drei Klassen aufgeteilt: In der ersten Klasse lernen sie buchstabieren, in der zweiten Klasse syllabieren und in der dritten Klasse lesen (III-VI). Der Übertritt in eine höhere Klasse erfolgt nach dem bestandenen jährlichen Examen und muss vom Pfarrer und den Schulvorgesetzten bestätigt werden (VII). Der Schulmeister soll gegenüber den Schülern geduldig und wachsam sein sowie ihnen die Texte, die sie auswendig lernen müssen, vorgängig erläutern. Bei der Abfrage der auswendig gelernten Texte (Letzgen) darf der Schulmeister ihnen diese nur abnehmen, wenn sie korrekt und deutlich aufgesagt wurden (VIII, IX). Um das Gelernte nicht zu vergessen, sollen die Kinder einmal wöchentlich in die Repetierschule gehen, wo sie einen Teil aus dem Neuen Testament, eine biblische Geschichte, den kleinen Katechismus oder Ausschnitte aus dem grossen Katechismus aufsagen und vorlesen müssen. Ausserdem sollen in der Repetierschule Schreibübungen durchgeführt werden (X, XVI). Es folgen weitere Bestimmungen bezüglich des Schreibens, Rechnens und Singens (XI-XIII). Fleissige Kinder sollen am Ende der Woche öffentlich gelobt und ihnen ein Ehrenplatz in der Schule zugewiesen werden (XIV). Zuletzt wird verordnet, dass der Schulmeister bei organisatorischen Fragen zu den Schulstunden immer den Pfarrer beiziehen soll und diesbezüglich niemals etwas alleine unternehmen darf.
Creation date(s):1778
Archival Material Types:Druckschrift

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Language:Deutsch
Schlagwörter:Ausbildung; Gebet; Katechismus; Schulwesen

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCCCXCV b
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 78
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 86
 

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III AAb 1.14, Nr. 85 Schulordnung der Stadt Zürich für die Schulen der Landschaft, 1778 (Dokument)
 

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