III AAb 1.14, Nr. 38 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Bleichung und Verkauf von Musselinstoff, 1774 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 38
Title:Verordnung der Stadt Zürich betreffend Bleichung und Verkauf von Musselinstoff
Brief:Die Fabrikkommission der Stadt Zürich erlässt eine Verordnung betreffend Musselinstoffe. Grund dafür ist, dass die Fabrikanten beim Bleichen der von den Landleuten gekauften Musselinstoffe Schäden entdeckt haben und die Stoffe daher wieder an die Landleute zurückgegeben haben. Dies hat zu der Praxis geführt, dass die Landleute die Musselinstoffe bereits gebleicht verkaufen, obwohl ihnen dies eigentlich nicht erlaubt ist. Die Fabrikkommission erinnert daher alle Fabrikanten, künftig fehlerhafte Stücke nicht zurückzugeben, sondern eine anderweitige Entschädigung, wie die Vergütung eines Teils des Preises, zu fordern. Falls die Fabrikanten mit den Verkäufern keine Einigung erzielen können, sollen die Stoffe der Fabrikkommission zugestellt werden. Diese entscheidet nach Anhörung beider Parteien über das weitere Vorgehen.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1774
Entstehungsdatum, Original:1/10/1774
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:(1) Bl.
Dimensions W x H (cm):16.0 x 19.0
Language:Deutsch
Schlagwörter:Kleidung; Produktion; Textilien

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCCCXLIX a
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 74
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 38
 

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Permission required:[Leer]
Physical Usability:Eingeschränkt (Gebrauchskopie)
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3577248
 

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