III AAb 1.14, Nr. 22 Mandat der Stadt Zürich betreffend Giftverkauf, 1772 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 22
Title:Mandat der Stadt Zürich betreffend Giftverkauf
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen ein Mandat betreffend Giftverkäufe mit fünf Artikeln. Zunächst wird verordnet, dass nur Apotheker und Materialwarenhändler (Materialisten) Gift verkaufen dürfen. Das Gift muss sicher aufbewahrt und darf nur gegen Abgabe eines obrigkeitlichen Scheines verkauft werden. Der Schein, der vom Grossweibel ausgestellt und in einem Verzeichnis vermerkt wird, muss Angaben über die Menge des Gifts sowie Grund und Ort des Kaufes enthalten. Das Gift muss versiegelt abgegeben und der Käufer zur sicheren Aufbewahrung und vorsichtigen Anwendung ermahnt werden (1). Angehörige auf der Landschaft, die Gift benötigen, sollen dies beim Obervogt, Landvogt oder Pfarrer melden und gemäss obiger Anleitung vorgehen (2). Färber, Indiennedrucker und andere Professionisten, die auf Gift für die Herstellung von Farben angewiesen sind, müssen ebenfalls nach der oben beschriebenen Weise vorgehen. Bei der Anmischung der Farben sollen sie anwesend sein. Falls das Gift in grossen Mengen aus der Fremde bezogen wird, muss es an einem sicheren Ort aufbewahrt und verschlossen sein und darf niemandem verkauft werden (3). Da beim Handel von Maus- und Rattengift häufig Arsen beigemischt wird, was gefährliche Folgen mit sich bringen kann, wird allen Krämern untersagt, damit zu handeln (4). Die Apotheker und Materialhändler müssen jeweils am Ende des Jahres alle eingenommenen Scheine dem Grossweibel geben und diese mit dem Verzeichnis abgleichen. Fremden und unbekannten Leuten darf kein Gift verkauft werden. Dies gilt auch für fremde Materialwarenhändler und Krämer, bei denen ausserdem weder Angehörige noch Bürger Gift kaufen dürfen (5). Zuletzt wird verordnet, dass das Mandat von allen Kanzeln der Stadt und Landschaft verlesen werden soll.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1772
Entstehungsdatum, Original:10/14/1772
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:Einblattdruck
Dimensions W x H (cm):41.5 x 35.5
Language:Deutsch
Schlagwörter:Bescheinigung; Handel; Hausierertum; Textilien

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCCCXXXV
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1028, Nr. 1800
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 72
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 22
 

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III AAb 5.12, Nr. 104 Mandat der Stadt Zürich betreffend Giftverkauf, 1772 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 3, Nr. 135 Mandat der Stadt Zürich betreffend Giftverkauf, 1772 (Dokument)
 

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