III AAb 1.14, Nr. 18 Bekanntgabe des Mandats der Stadt Bern vom 14. August 1772 betreffend Viehausfuhr für die Angehörigen des Zürcher Stadtstaats, 1772 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 18
Title:Bekanntgabe des Mandats der Stadt Bern vom 14. August 1772 betreffend Viehausfuhr für die Angehörigen des Zürcher Stadtstaats
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich publizieren das Berner Viehmandat vom 14. August 1772, damit alle Zürcher Angehörigen, die auf Berner Gebiet mit Vieh handeln, von den entsprechenden Bestimmungen Kenntnis haben. Zunächst erlässt die Berner Obrigkeit Bestimmungen betreffend das Mastvieh. Grundsätzlich gilt, dass Mastvieh nur auf den öffentlichen Jahrmärkten und Wochenmärkten gekauft werden darf. Die Ausfuhr von Mastvieh ist verboten. Fremde und eidgenössische Metzgermeister müssen das gekaufte Vieh sofort wegführen, dürfen es aber nicht wiederverkaufen. Hingegen müssen Berner Händler das gekaufte Mastvieh vier Wochen lang füttern, bevor sie es weiterverkaufen können. Berner Metzgermeister haben das Vorkaufsrecht (Zugrecht) bei Kauftransaktionen von fremden, nichteidgenössischen Händlern (I). Milchkühe und Kälber dürfen ebenfalls nur an den Märkten gekauft und nicht ausgeführt werden. Fremden Personen ist es untersagt, Abmachungen miteinander zu treffen, um so den Fürkauf des Viehs zu begünstigen (II). Des Weiteren wird die Haltung und Ausfuhr von magerem Zugvieh sowie jungen und alten Stieren erlaubt (III). Bei Kälbern und Schafen ist sowohl die Ausfuhr als auch der Verkauf an Eidgenossen und Fremde an Märkten verboten. Lediglich Metzgermeister der eidgenössischen Stände dürfen für ihr Gewerbe Kälber und Schafe an Märkten kaufen. Das Vorkaufsrecht der Berner Metzgermeister gilt zwar bei solchen Käufen ebenfalls, jedoch muss das gesamte Tier gekauft und in bar bezahlt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Konfiskation und einer Busse von 40 Pfund bei einem grossen Tier beziehungsweise 5 Pfund bei einem Kalb oder Schaf geahndet. Die Busssumme geht dabei zu einem Drittel an die Berner Obrigkeit, zu einem Drittel an den Amtsmann des Ortes und zu einem Drittel an die anzeigende Person, deren Name jedoch geheim bleibt (IV).
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1772
Entstehungsdatum, Original:9/2/1772
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:Einblattdruck
Dimensions W x H (cm):44.0 x 35.5
Language:Deutsch
Schlagwörter:Ausfuhr; Fleisch; Fürkauf; Handel; Markt; Tierhaltung; Vieh; Viehhandel

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCCCXXXIII
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1028, Nr. 1799
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 71
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 18
 

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Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 3, Nr. 134 Bekanntgabe des Mandats der Stadt Bern vom 14. August 1772 betreffend Viehausfuhr für die Angehörigen des Zürcher Stadtstaats, 1772 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 2.3, Nr. 103 Bekanntgabe des Mandats der Stadt Bern vom 14. August 1772 betreffend Viehausfuhr für die Angehörigen des Zürcher Stadtstaats, 1772 (Dokument)
 

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