III AAb 1.14, Nr. 11 Mandat der Stadt Zürich betreffend Werbung, Reislauf und Desertion, 1772 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 11
Title:Mandat der Stadt Zürich betreffend Werbung, Reislauf und Desertion
Titelvariante:Werbungs-Mandat der Stadt Zuerich
Brief:Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund von zahlreichen nicht erlaubten fremden Diensten ein erneuertes Werbungsmandat mit drei Teilen.
Der erste Teil enthält Artikel betreffend Söldnerwerbungen in obrigkeitlich bewilligten Kriegsdiensten. Zunächst wird verordnet, dass Söldner nur mit Bewilligung der obrigkeitlichen Werbungskommission angeworben werden dürfen (1). Soldaten, die sich selbst bei einem Hauptmann als Söldner bewerben, müssen bei den Amtleuten gemeldet werden und bei der Werbungskommission ihren Solddienstvertrag vorweisen (1, 11, 12). Geregelt wird des Weitern die maximale Anstellungsdauer, das Handgeld und der Inhalt von Solddienstverträgen (Kapitulationen) (2, 4, 6). Werbungen mit öffentlichem Trommelschlag dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis durchgeführt werden (3). Während freiwillig angebotene Dienste zulässig und verbindlich sind, dürfen Rekruten, die in Haft sitzen, nicht engagiert werden (5, 7). Bestraft werden betrügerische Werber sowie Rekruten mit falschen Tauf- und Heimatscheinen (8, 9). Geregelt werden ausserdem Geldstreitigkeiten zwischen Wirten und Werbern (10).
Der zweite Teil betrifft Söldnerwerbungen in obrigkeitlich nicht bewilligten Kriegsdiensten. Diese sind nicht nur für die Obrigkeit, sondern auch für die Rekruten selbst schädlich (13). Soldaten, die bereits einen nicht bewilligten Dienst angetreten haben, sollen von ihren Familienangehörigen und Vorgesetzten schriftlich ermahnt werden, nach Beendigung des Dienstes zurückzukehren und keinen neuen Dienst anzunehmen (14). Es gilt, dass zurückgekehrte Soldaten sich unverzüglich beim Präsidenten der Werbungskommission zu melden haben (15). Alle Amtleute, Pfarrer und militärische Personen sollen sich nach Personen erkundigen, die sich in nicht erlaubten Diensten befinden (16). Da Grenzorte für nicht erlaubte Anwerbungen besonders gefährdet sind, darf dort nicht um Soldaten geworben werden (17). Es folgen die Bestimmungen des Reislaufmandats vom 14. Mai 1757.
Der dritte Teil umfasst Bestimmungen bezüglich der Desertion aus obrigkeitlich bewilligten Kriegsdiensten. Zunächst wird festgehalten, dass Versprechen betreffend Bezahlung und Einsatzdauer, welche die Soldaten bei der Anwerbung erhalten haben, eingehalten werden sollen (1, 3, 4). Es soll für das Wohl der Soldaten gesorgt werden und ihnen keine zu kostbaren Uniformen gegeben werden, die die Soldaten aus ihrer Besoldung nicht bezahlen können (2, 5). Unzufriedene Soldaten und Unteroffiziere sollen nicht desertieren, sondern sich beim Regimentskommandanten oder bei der Werbungskommission beschweren (6). Desertierte Soldaten sollen sich innerhalb von sechs Monaten bei der Werbungskommission melden, um ihre Strafe anzutreten und ihre Schulden beim Hauptmann zu begleichen. Erfolgt keine Meldung, drohen dem Deserteur der Verlust des Landrechts und seines Vermögens (7-9). Grundsätzlich werden Bürger, die verbotene Dienste annehmen oder desertieren, durch Gefangenschaft, Entschädigungszahlungen an ihren Hauptmann und durch den Entzug ihrer bürgerlichen Rechte bestraft (10). Verdächtige Personen, die sich in unerlaubten Diensten befinden oder ohne Urlaubspass ins Herrschaftsgebiet Zürichs zurückkehren, müssen von den Amtleuten und Pfarrern der Werbungskommission gemeldet werden und dürfen nicht heiraten (11, 12). Weiterhin wird verordnet, dass Hauptleute die Deserteure nicht eigenmächtig bestrafen dürfen, sondern nur mit Bewilligung der Werbungskommission (13). Für Unteroffiziere und Soldaten gilt, dass sie ihren Abschied nicht vom Regiment, sondern von der Werbungskommission erhalten sollen. Vom Regiment wird ihnen lediglich ein Urlaubspass sowie das nötige Reisegeld erteilt (14). Zuletzt erfolgt die Anordnung, dass das Werbungsmandat gedruckt und von den Kanzeln verlesen werden soll. Ausserdem erhalten die Ranghöchsten der beiden Standesregimenter und die holländische Gardekompanie mehrere Exemplare des Mandats. Auf den alljährlichen Musterungen auf der Landschaft soll das Mandat schliesslich verlesen werden (15).
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1772
Entstehungsdatum, Original:3/19/1772
Archival Material Types:Druckschrift

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Kollation:(14) Bl.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Schlagwörter:Bewilligung; Fahnenflucht; Solddienst; Vertrag; Werbung

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCCCXXVII
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 5, Nr. 53, S. 295-316
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1026, Nr. 1793
Weblinks:Weiteres Exemplar: UB Zürich, Rechtswissenschaften (Alte Juristische Bibliothek)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 70
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 11
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
III AAb 1.14, Nr. 106 Auszug aus dem Werbungsmandat von 1772, 1779 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 2.3, Nr. 100 Mandat der Stadt Zürich betreffend Werbung, Reislauf und Desertion, 1772 (Dokument)

Siehe:
III AAb 1.12, Nr. 6 Mandat der Stadt Zürich betreffend Reislaufverbot, 1757 (Dokument)

Siehe:
III AAb 1.14, Nr. 12 Auszug aus dem Werbungsmandat von 1772, 1772 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 5.12, Nr. 96 Mandat der Stadt Zürich betreffend Werbung, Reislauf und Desertion, 1772 (Dokument)
 

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