Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | III AAb 1.13, Nr. 44 |
Title: | Ordnung der Stadt Zürich für die Wundärzte der Landschaft |
Titelvariante: | Erneuerte Ordnung für die Wund-Ärzte der Landschaft Zürich, auf hoch-oberkeitlichen Befehl zum Druk befördert |
Brief: | Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen eine erneuerte Ordnung betreffend Wundärzte auf der Landschaft mit 17 Artikeln. Zunächst wird festgelegt, dass alle Personen, die auf zürcherischem Gebiet die Wundarztkunst ausüben wollen, von den verordneten Examinatoren geprüft und von ihnen das Meisterrecht erhalten müssen (1). Geregelt werden die Anmeldungsformalitäten, die Zulassungsbedingungen, die Örtlichkeiten und die Gebühren für die Ablegung der Prüfung (2, 3). Falls ein Examinator für die Prüfung nicht verfügbar ist oder sich ein angehender Wundarzt aus triftigen Gründen nach seinen Wanderjahren als Geselle nicht sofort dem Examen unterziehen kann, ist der Obmann befugt, das Examen für kurze Zeit zu verschieben (4). Examinierte Wundärzte dürfen weder mit unexaminierten Ärzten noch mit ungelernten Personen (Stümplern) zusammenarbeiten. Erlaubt ist aber, dass examinierte Meister bei kleineren Verletzungen zu Rate gezogen werden dürfen. Bei grösseren und gefährlicheren Angelegenheiten müssen die Geschworenen Meister zur genaueren Untersuchung beigezogen und danach ein gründlicher Bericht vorgelegt werden (5). Grundsätzlich müssen die Geschworenen Meister bei allen wichtigen Vorfällen, Unglücksfällen und verdächtigen Todesfällen eine Untersuchung vornehmen. Eine Ausnahme gilt lediglich für entlegene Orte oder falls ein Landwundarzt vom Bürgermeister oder einem Vogt zur eigenständigen Behandlung verordnet wurde (6). Des Weiteren wird das Verfahren erläutert, wenn ein Patient während seiner Behandlung einen anderen Wundarzt wählen möchte. Abwerbungen von Patienten sind jedoch nicht erlaubt (7). Grundsätzlich ist es allen Wundärzten verboten, Gesinde oder Kunden anzustellen, Patienten zu verleumden oder sie in ihrer Ehre anzugreifen (8). Es folgen Bestimmungen bezüglich der Anstellung von Lehrlingen. Dazu zählen die Probezeit, das Lehrgeld, die Dauer und die fachlichen Inhalte der Lehre, die Pflichten des Meisters, der Lehrabschluss, die anschliessende Wanderschaft als Geselle und die Rückerstattung des Lehrgelds in Todesfällen (9, 10). Ausserdem wird verordnet, dass die Freistellung eines Lehrlings maximal für drei Monate erlaubt ist. Die freigestellte Zeit muss an die Wanderzeit angehängt werden. Der Meister darf in dieser Zeit keinen neuen Lehrling annehmen (11). Dispensierungen der Wanderzeit können von den Geschworenen Meistern aus wichtigen Gründen erlassen werden. Die Gesellenjahre müssen in einem solchen Fall bei einem Wundarzt in der Stadt verbracht werden (12). Berufliche Streitigkeiten zwischen zwei Meistern oder Schelthändel sollen einem Geschworenen Meister zur Schlichtung innerhalb von vierzehn Tagen angezeigt werden, ansonsten droht eine Geldbusse (13). Ungelernte Wundärzte (Stümpler), die andere Wundärzte beruflich beeinträchtigen, müssen von den Meistern vermahnt und gegebenenfalls dem Obmann angezeigt werden (14). Landmeistern ist es gemäss den alten Urkunden nicht erlaubt, in der Stadt die Wundarztkunst auszuüben oder Medikamente zu lagern (15). Allen Wundärzten auf der Landschaft muss bei Ablegung ihres Examens eingeschärft werden, dass sie ihre Patienten nach bestem Wissen und Gewissen versorgen müssen. Arme Patienten, die eine langwierige und kostspielige Therapie erwartet, müssen spätestens nach dem Anlegen des dritten Verbands der Wundgschau gemeldet werden, sodass für das Almosenamt nicht zu hohe Kosten entstehen (16). Schliesslich wird verordnet, dass allen Landmeistern nach dem Examen die vorliegenden Artikel vorgelesen werden und sie darauf ein Handgelübde leisten sollen. Urteilssprüche der Geschworenen Meister unterstehen dem Appellationsrecht an die Zürcher Obrigkeit (17). |
Impressum: | (Zürich) : (s. n.) |
Creation date(s): | 1768 |
Entstehungsdatum, Original: | 9/17/1768 |
Archival Material Types: | Druckschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
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Kollation: | 12 S. |
Dimensions W x H (cm): | 4° |
Language: | Deutsch |
Fussnoten: | Titelholzschnitt |
Schlagwörter: | Appellation; Armenversorgung; Gesellen; Heilmittel; Medizinische Versorgung |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | DCCCLXXII |
Provenienz: | Stadtschreiberkanzlei |
Publikationen: | Edition: SBPOZH, Bd. 4, Nr. 22 A, S. 163-173 Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1019-1020, Nr. 1751 |
Weblinks: | Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 63 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | III AAb 1.13, Nr. 44 |
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Related units of description |
Related units of description: | Weiteres Exemplar siehe: III AAb 5.12, Nr. 35 Ordnung der Stadt Zürich für die Wundärzte der Landschaft, 1768 (Dokument)
Weiteres Exemplar siehe: III AAb 5.12, Nr. 36 Ordnung der Stadt Zürich für die Wundärzte der Landschaft, 1768 (Dokument)
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Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Eingeschränkt (Gebrauchskopie) |
Accessibility: | [Leer] |
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URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3574333 |
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