C II 6, Nr. 311 Ritter Johans von Bonstetten hatte vor Zeiten die Quart von Opfikon dem Johans Hösch selig von Zürich versetzt. Nun hat das Domkapitel Konstanz diese Quart von Johans Tya von Zürich, Pfleger der von Johans Hösch hinterlassenen Kindern, ausgelöst. Thya bestreitet aber, mehr als jähr

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 6, Nr. 311
Title:Ritter Johans von Bonstetten hatte vor Zeiten die Quart von Opfikon dem Johans Hösch selig von Zürich versetzt. Nun hat das Domkapitel Konstanz diese Quart von Johans Tya von Zürich, Pfleger der von Johans Hösch hinterlassenen Kindern, ausgelöst. Thya bestreitet aber, mehr als jährlich 10 Stuck, wofür es verpfändet war, bezahlen zu müssen, während das Domkapitel darauf beharrt, das Pfand vollständig ausgelöst zu haben. Am Gerichtstag in Konstanz anerkennt Johans von Bonstetten die Forderung der Domherren und vergütet ihnen die Differenz zwischen den 10 Stuck und dem Gesamtertrag der Quart von Opfikon: er verpflichtet sich, ihnen ab der Quart von Obernhusen, die er als Pfand von Konstanz besitzt, jährlich 5 Mütt Kernen zu liefern. Falls Bonstetten bis zum nächsten Martinstag eine vom Konstanzer Bischof und Kapitel besiegelte Urkunde betreffend die Verpfändung der Oberhauser Quart beibringt, soll er - gegen Verzicht auf die durch die Urkunde begründeten Rechte - vom Domkapitel 50 rheinische Gulden erhalten; kann er seine Rechte nicht urkundlich belegen, soll er die 5 Mütt Kernen durch seine eigenen Güter sicherstellen. Johans von Bonstetten siegelt.
Brief:Ritter Johans von Bonstetten hatte vor Zeiten die Quart von Opfikon dem Johans Hösch selig von Zürich versetzt. Nun hat das Domkapitel Konstanz diese Quart von Johans Tya von Zürich, Pfleger der von Johans Hösch hinterlassenen Kindern, ausgelöst. Thya bestreitet aber, mehr als jährlich 10 Stuck, wofür es verpfändet war, bezahlen zu müssen, während das Domkapitel darauf beharrt, das Pfand vollständig ausgelöst zu haben. Am Gerichtstag in Konstanz anerkennt Johans von Bonstetten die Forderung der Domherren und vergütet ihnen die Differenz zwischen den 10 Stuck und dem Gesamtertrag der Quart von Opfikon: er verpflichtet sich, ihnen ab der Quart von Obernhusen, die er als Pfand von Konstanz besitzt, jährlich 5 Mütt Kernen zu liefern. Falls Bonstetten bis zum nächsten Martinstag eine vom Konstanzer Bischof und Kapitel besiegelte Urkunde betreffend die Verpfändung der Oberhauser Quart beibringt, soll er - gegen Verzicht auf die durch die Urkunde begründeten Rechte - vom Domkapitel 50 rheinische Gulden erhalten; kann er seine Rechte nicht urkundlich belegen, soll er die 5 Mütt Kernen durch seine eigenen Güter sicherstellen. Johans von Bonstetten siegelt.
Creation date(s):6/23/1396
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Konstanz
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Zürich, Thya, Johans; Zürich, Hösch, Johans; Opfikon, Zehntquart; Opfikon, Oberhausen, Zehntquart; Konstanz; Konstanz, Domkapitel; Konstanz, Bistum, Bischof
Personenregister URStAZH:Bonstetten, Johans von, Ritter; Thya, Johans; Tya, Thyo, Thig usw. = Thya; Hösch, Johans

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 3, Nr. 3911
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 6, Nr. 311
 

Usage

End of term of protection:6/23/1476
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=356957
 

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