C II 4, Nr. 1656 (fol. 5 v - 6) Offnung der Steingrube von Rinikon. Vor dem Vogt Vischer und dem Gericht auf dem Berg bei der Steingrube von Rinikon wird das Bergrecht und das Steingrubenrecht geoffnet: Fremde haben ihre Waffe ausserhalb der Grube zu deponieren. Kommt ein Kaufwilliger, so bieten i

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 4, Nr. 1656 (fol. 5 v - 6)
Title:Offnung der Steingrube von Rinikon. Vor dem Vogt Vischer und dem Gericht auf dem Berg bei der Steingrube von Rinikon wird das Bergrecht und das Steingrubenrecht geoffnet: Fremde haben ihre Waffe ausserhalb der Grube zu deponieren. Kommt ein Kaufwilliger, so bieten ihm die Bergleute zuerst die Zinssteine an, wie wenn es ihre eigenen wären; erst nachher bieten sie ihre eigenen Steine an. Verlässt ein Bergmann die Grube, so wird ihm sein Platz für ein Jahr offen gehalten; ausgenommen er geht an einen andern Berg arbeiten, dann verliert er nach acht Tagen sein Recht, zurück zu kommen. Neue Gruben müssen 3 Fuss Abstand von der alten Grube einhalten. Der Steinbruch ist ein eigener Rechtsbezirk (bis 3 Fuss vor das Haus eines Bergmanns reichend), an desssen Gericht die Bergleute zur Teilnahme verpflichtet sind. Wenn auf dem Berg zu Rinikon Gericht gehalten wird, so können auch jene, die auf dem Berg zu Vilnacker arbeiten, dazu aufgeboten werden, und umgekehrt. Strittige Urteile können von einem Berggericht an das andere gezogen werden gemäss freiem Bergrecht. Urteilssprecher: Haenman von Ostra, Cueny Meÿer, Hanns Gebner, Heini Ansselm, alle von Velthein; Hanns Dietschy, Hanns Meÿer, beid von Brugk, und viele andere ehrbare Leute, Kaufleute und auch Bergleute.
Brief:Offnung der Steingrube von Rinikon. Vor dem Vogt Vischer und dem Gericht auf dem Berg bei der Steingrube von Rinikon wird das Bergrecht und das Steingrubenrecht geoffnet: Fremde haben ihre Waffe ausserhalb der Grube zu deponieren. Kommt ein Kaufwilliger, so bieten ihm die Bergleute zuerst die Zinssteine an, wie wenn es ihre eigenen wären; erst nachher bieten sie ihre eigenen Steine an. Verlässt ein Bergmann die Grube, so wird ihm sein Platz für ein Jahr offen gehalten; ausgenommen er geht an einen andern Berg arbeiten, dann verliert er nach acht Tagen sein Recht, zurück zu kommen. Neue Gruben müssen 3 Fuss Abstand von der alten Grube einhalten. Der Steinbruch ist ein eigener Rechtsbezirk (bis 3 Fuss vor das Haus eines Bergmanns reichend), an desssen Gericht die Bergleute zur Teilnahme verpflichtet sind. Wenn auf dem Berg zu Rinikon Gericht gehalten wird, so können auch jene, die auf dem Berg zu Vilnacker arbeiten, dazu aufgeboten werden, und umgekehrt. Strittige Urteile können von einem Berggericht an das andere gezogen werden gemäss freiem Bergrecht. Urteilssprecher: Haenman von Ostra, Cueny Meyer, Hanns Gebner, Heini Ansselm, alle von Velthein; Hanns Dietschy, Hanns Meyer, beid von Brugk, und viele andere ehrbare Leute, Kaufleute und auch Bergleute.
Creation date(s):5/22/1389
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Riniken
Überlieferung:Abschrift Anf. 16. Jh.
Trägermaterial:Papierheft
City:Riniken, Steinbruch; Riniken, Bergleute; Bözberg, Steinbruch; Villnachern, Steinbruch; Riniken, Gericht, Vogt, Vischer; Veltheim AG, Ostra, Henman von; Veltheim AG, Meier, Küeni; Veltheim AG, Gebner, Hans; Veltheim AG, Anselm, Heini; Brugg, Dietschi, Hans; Brugg, Meier, Hans
Personenregister URStAZH:Vischer siehe Fischer; Fischer, Bergvogt Riniken; Ostra, Henman von, Veltheim AG; Meier, Küeni, Veltheim AG; Gebner, Hans, Veltheim AG; Anselm, Heini, Veltheim AG; Dietschi, Hans, Brugg; Meier, Hans, Brugg

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 3, Nr. 3285
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 4, Nr. 1656 (fol. 5 v - 6)
 

Usage

End of term of protection:5/22/1419
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=356905
 

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