III AAb 1.12, Nr. 78 Gesellenordnung der Stadt Zürich für die Zimmerleute und Maurer, 1765 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.12, Nr. 78
Title:Gesellenordnung der Stadt Zürich für die Zimmerleute und Maurer
Brief:Die Handwerksmeister der Zimmerleute und Maurer erlassen eine erneuerte Gesellenordnung mit sieben Artikeln. Zunächst wird festgelegt, dass der Arbeitstag von 6 Uhr morgens bis 18 Uhr abends dauert. An Dienstagen dauert der Arbeitstag von 7 bis 19 Uhr und an Samstagen endet der Arbeitstag bereits um 17.30 Uhr (I). Für das Frühstück und Abendessen darf eine halbe Stunde sowie für das Mittagessen eine Stunde Pause gemacht werden (II). Es ist verboten, während der Arbeit Tabak zu rauchen. Zuwiderhandlungen sowie unterlassene Anzeigen werden geahndet (III). Übermässiger Alkoholkonsum und unangemessenes Aufführen wird mit einer Busse bestraft (IV). Des Weiteren ist es verboten, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Meisters Nebenerwerben nachzugehen (stümpeln). Während der Mittagszeit dürfen die Gesellen nicht ohne Erlaubnis des Meisters weggehen (V). Gesellen, die Material entwenden, sollen beim ersten Vorkommen mit einer Geldbusse belegt werden. Im Wiederholungsfall wird der Geselle verjagt und darf von keinem Meister mehr angestellt werden. Dasselbe gilt für diejenigen Gesellen, die sich mürrisch oder nicht fleissig verhalten (VI). Ausserdem werden Gesellen, die aufgrund von schlechter Aufführung und Exzessen nach dem Feierabend angeklagt worden sind, bestraft (VII). Zuletzt wird festgehalten, dass alle genannten Artikel den Gesellen von ihren Meistern vorgelesen werden müssen. Geschieht dies nicht, wird der entsprechende Meister gebüsst. Den Meistern ist es zudem vorbehalten, die Busse je nach Zuwiderhandlung anzupassen. Jegliche Vergehen ihrer Gesellen müssen die Meister anzeigen.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1765
Entstehungsdatum, Original:4/18/1765
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:Einblattdruck
Dimensions W x H (cm):42.5 x 34.0
Language:Deutsch
Schlagwörter:Alkohol; Arbeit; Diebstahl; Gesellen; Handel; Handwerk; Tabak

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCCXXIII
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 61
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.12, Nr. 78
 

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III AAb 5.11, Nr. 156 Gesellenordnung der Stadt Zürich für die Zimmerleute und Maurer, 1765 (Dokument)
 

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