III AAb 1.12, Nr. 52 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Massnahmen beim Auftreten der Viehseuche Zungenkrebs, 1763 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.12, Nr. 52
Title:Verordnung der Stadt Zürich betreffend Massnahmen beim Auftreten der Viehseuche Zungenkrebs
Titelvariante:Ordnungen, welche bey dem grassierenden Zungen-Krebs sollen beobachtet werden.
Brief:Der Sanitätsrat der Stadt Zürich erlässt aufgrund der Verbreitung des Zungenkrebses beim Vieh auf der Landschaft eine Ordnung mit 13 Artikeln. Wenn in einem Dorf der Landschaft die Viehseuche auftritt, dann sollen die umliegenden Gemeinden nicht nur gewarnt, sondern dort auch zwei Männer erwählt werden, welche die Zungen von jedem Tier zweimal täglich kontrollieren sowie die Lagerung und Austeilung der vorgeschriebenen Medikamente überwachen (I-III). In Dörfern, in denen die Viehseuche ausgebrochen ist, müssen die Viehzungen alle drei Stunden kontrolliert werden (IV). Ausserdem wird verordnet, dass ein Tagebuch geführt werden soll, aus welchem jede Woche ein Auszug an den Examinator Johann Jakob Hottinger geschickt werden muss. In ausserordentlichen Fällen soll der Bericht so schnell wie möglich an den Sanitätsrat geschickt werden (V, VI). Die betroffene Gemeinde wird zum Sperrgebiet erklärt. Kranke Tiere müssen isoliert werden, die anderen Tiere dürfen nicht ausserhalb der Grenzen des Dorfes oder auf gemeine Weiden gebracht werden. Bei der Arbeit auf dem Feld sollen die gesunden Tiere nicht überanstrengt werden. Ihre Zungen sollen alle drei Stunden besichtigt werden (VII). Die Einfuhr von fremdem Vieh ist nur mit Sanitätsscheinen und der vorgängigen Besichtigung der Zunge erlaubt (VIII). Daran müssen sich auch alle Metzger halten. Winkelmetzger (Kaffler) sind grundsätzlich verboten (IX). In Dörfern, wo die Seuche ausgebrochen ist, darf Vieh nicht geschlachtet und die Milch von kranken Kühen nicht verwendet werden. Kranke Tiere, die trotz Behandlung sterben, sollen mit Ausnahme der Haut, die dem Eigentümer gehört, nach dem Tod vergraben werden (X, XI). Die Preise der Medikamente werden festgesetzt, woran sich alle Apotheker und Krämer zu halten haben (XII). Zuletzt wird im Hinblick auf den kommenden Markt in Zurzach darauf hingewiesen, dass das Vieh bei Transporten nicht überlastet werden soll (XIII).
Impressum:Zürich : (s. n.)
Creation date(s):1763
Entstehungsdatum, Original:8/24/1763
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:(2) Bl.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Schlagwörter:Bescheinigung; Einfuhr; Fleisch; Heilmittel; Landwirtschaft; Preise; Tierhaltung; Tierseuchen; Vieh; Warenverkehr

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCXCIX
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 5, Nr. 35 H, S. 52-55
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1013, Nr. 1717; Böning/Siegert 1990, Sp. 798
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 60
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.12, Nr. 52
 

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III AAb 5.11, Nr. 128 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Massnahmen beim Auftreten der Viehseuche Zungenkrebs, 1763 (Dokument)
 

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