C I, Nr. 3093 Ludwig von Saeftingen, Schultheiss, und Johans von Muelern, Bürger von Bern, entscheiden als Schiedsrichter einen Streit zwischen Ritter Heinrich Gessler, Vogt von Grüningen und der Stadt Zürich. H. Gessler ist der Meinung, dass Zürich die Männedorfer aus dem Burgrecht entlassen habe

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 3093
Title:Ludwig von Saeftingen, Schultheiss, und Johans von Muelern, Bürger von Bern, entscheiden als Schiedsrichter einen Streit zwischen Ritter Heinrich Gessler, Vogt von Grüningen und der Stadt Zürich. H. Gessler ist der Meinung, dass Zürich die Männedorfer aus dem Burgrecht entlassen habe und er so die vollen Vogtrechte über diese Leute besitze. Zürich bestreitet, die Männedorfer aus dem Burgrecht entlassen zu haben. Weiter beansprucht H. Gessler Vogtrecht über die Wissenhube, was die Zürcher bestreiten, da sie die Vogtei Meilen als Pfand besitzen. Die Schiedsrichter halten fest, dass die Männedorfer noch die nächsten 10 Jahre Zürcher Bürger bleiben, sie danach aber aus dem Burgrecht entlassen werden sollen. Gerichtsort für Streitigkeiten mit Männedorfern ist Zürich. In den ersten sechs Jahren haben die Männedorfer 20 Gulden in den folgenden vier Jahren 25 Gulden an H. Gessler zu steuern. Von der Wissenhube soll den Zürchern jährlich ihr Vogtrecht zugestanden werden. Es siegelt Schultheiss L. v. Saeftingen für sich und J. Muolern.
Brief:Ludwig von Saeftingen, Schultheiss, und Johans von Muelern, Bürger von Bern, entscheiden als Schiedsrichter einen Streit zwischen Ritter Heinrich Gessler, Vogt von Grüningen und der Stadt Zürich. H. Gessler ist der Meinung, dass Zürich die Männedorfer aus dem Burgrecht entlassen habe und er so die vollen Vogtrechte über diese Leute besitze. Zürich bestreitet, die Männedorfer aus dem Burgrecht entlassen zu haben. Weiter beansprucht H. Gessler Vogtrecht über die Wissenhube, was die Zürcher bestreiten, da sie die Vogtei Meilen als Pfand besitzen. Die Schiedsrichter halten fest, dass die Männedorfer noch die nächsten 10 Jahre Zürcher Bürger bleiben, sie danach aber aus dem Burgrecht entlassen werden sollen. Gerichtsort für Streitigkeiten mit Männedorfern ist Zürich. In den ersten sechs Jahren haben die Männedorfer 20 Gulden in den folgenden vier Jahren 25 Gulden an H. Gessler zu steuern. Von der Wissenhube soll den Zürchern jährlich ihr Vogtrecht zugestanden werden. Es siegelt Schultheiss L. v. Saeftingen für sich und J. Muolern.
Creation date(s):3/10/1399
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Männedorf; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Bürgerschaft; Zürich; Bern, Schultheiss, Säftingen, Ludwig von; Bern, Bürger, Mülern, Johans; Männedorf, Wissenhube; Grüningen, Vogtei, Vogt, Gessler, Heinrich
Personenregister URStAZH:Säftingen, Ludwig von, Schultheiss von Bern; Mülern von Bern, Johans; Gessler, Heinrich, Ritter

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 3, Nr. 4091
Anmerkungen:StAZH B I 242, fol. 3. Abschrift.
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 3093
 

Usage

End of term of protection:3/10/1479
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=356478
 

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