III AAb 1.11, Nr. 2 Mandat der Stadt Zürich betreffend Brennholzhandel, 1741 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.11, Nr. 2
Title:Mandat der Stadt Zürich betreffend Brennholzhandel
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund zahlreicher Missbräuche im Brennholzhandel eine erneuerte Holzordnung mit zehn Punkten. Zunächst wird festgelegt, dass die Holzschiffleute ihr Holz nur an der Schifflände (Holzlände), wo es vom Holzmesser ausgemessen wird, verkaufen dürfen. Bretter (Laden) dürfen nicht mehr bei den Pallisadenzäunen im Wasser oder an anderen unerlaubten Orten verkauft werden (1). Das Holz darf nur in den vorgeschriebenen Massen, welches einzig durch die verordneten Holzmesser bestimmt wird, verkauft werden. Zu kurze Holzscheite können konfisziert werden (2, 5, 6). Es gilt, dass alles Holz, mit Ausnahme des Holzes für den Hausgebrauch, zum Verkauf in die Stadt zur Schifflände gebracht werden muss, wobei der Transport mit Marktschiffen oder Kähnen verboten ist (3). Diejenigen Holzschiffleute, die bei ihren Schiffen keine Brücken haben, sollen Doppellatten für den Transport befestigen (4). Weiterhin wird jegliche Vermischung von Holzsorten bei Busse verboten. Für die einzelnen Sorten, die in separaten Beigen transportiert werden müssen, werden die Preise pro Klafter festgelegt (7). Beim Verkauf gilt, dass das Holz demjenigen Bürger verkauft werden soll, der es am nötigsten hat. Zudem können die verordneten Amtleute bei Buchenholzmangel festlegen, dass zu jedem Klafter Buchenholz auch ein halbes Klafter Laubholz verkauft werden muss (8, 9). Holz, welches nicht die erforderlichen Masse aufweist oder von schlechter Qualität ist, muss einen halben Tag auf der Schifflände stehen gelassen werden, damit der Holzmesser es begutachten kann (10). Zuletzt wird aufgeführt, dass Übertretungen mit Geldbussen oder Gefangenschaft bestraft werden.
Impressum:(Zürich) : (Heidegger und Co.?)
Creation date(s):1741
Entstehungsdatum, Original:1/23/1741
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:Einblattdruck
Dimensions W x H (cm):45.0 x 35.5
Language:Deutsch
Schlagwörter:Fürkauf; Handel; Holz; Mass und Gewicht; Schifffahrt; Warenverkehr

Weitere Angaben

Former reference codes:DCLI
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 993, Nr. 1596
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 55
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.11, Nr. 2
 

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III AAb 1.9, Nr. 69 Mandat der Stadt Zürich betreffend Brennholzhandel, 1731 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 5.10, Nr. 41 Mandat der Stadt Zürich betreffend Brennholzhandel, 1741 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 5.10, Nr. 43 Mandat der Stadt Zürich betreffend Brennholzhandel, 1741 (Dokument)
 

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