C I, Nr. 376 Verkommnis der sechs eidgenössischen Orte Zürich, Luzern, Zug, Uri, Schwyz und Unterwalden (Pfaffenbrief), 1370.10.07 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 376
Title:Verkommnis der sechs eidgenössischen Orte Zürich, Luzern, Zug, Uri, Schwyz und Unterwalden (Pfaffenbrief)
Brief:Die Städte Zürich, Luzern, Zug (letztere mit Ägeri und dem Amt) und die Länder Uri, Schwyz und Unterwalden einigen sich über folgende Bestimmungen;: Wenn einer in den genannten Städten und Ländern wohnen will, der den Herzögen von Oesterreich Rat oder Dienst gelobt oder geschworen hat, sei er Pfaffe oder Laie, edel oder unedel, soll er den genannten Städten und Ländern auch schwören ihren Nutzen und ihre Ehre zu fördern und sie vor drohenden Gefahren zu warnen. Alle in der Eidgenossenschaft wohnenden Pfaffen, die nicht Bürger, Landleute oder Eidgenossen sind, sollen keinen Einwohner der Städte und Länder vor fremde Gerichte ziehen, sondern jedermann vor dem Richter seines Wohnsitzes belangen, ausser es handle sich um Ehe oder geistliche Sachen. Demjenigen Pfaffen, der zuwiderhandelt, soll niemand zu essen oder zu trinken geben oder sonst mit ihm verkehren, bis er den Schaden, den er durch Anrufung eines fremden Gerichts gestiftet, ersetzt hat. Wer einen andern ohne Recht durch Pfändung oder sonstwie schädigt, soll von seiner Obrigkeit zum Ersatz angehalten und bestraft werden. Auch Laien ist es verboten fremde Gerichte anzurufen. Wer sein Bürger- oder Landrecht aufgibt und dann jemanden vor fremde Gerichte zieht, soll nicht wieder aufgenommen werden, bevor er nicht den Schaden ersetzt hat. Auf allen Strassen der Eidgenossenschaft, von der stiebenden Brücke bis Zürich, soll jedermann, sei er Fremder, Bürger oder Landmann, mit Leib und Gut sicher verkehren können. Niemand soll ohne Bewilligung seiner Obrigkeit jemand anderen durch Pfändung oder sonstwie belästigen. Bei allen diesen Bestimmungen werden von Zürich die Rechte seiner Äbtissin und des Bischofs von Konstanz, von Luzern die seiner Herren von Luzern vorbehalten. - Die 6 Städte und Länder siegeln.
Creation date(s):10/7/1370
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Preview:
Überlieferung:Original (Ausfertigung für Zürich)
Dimensions W x H (cm):50.5 x 28.5
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Vom ersten Siegel hängt nur noch ein Bruchstück (Fehlstelle ergänzt), die anderen 5 Siegel hängen, das zweite, dritte, vierte und sechste beschädigt
Vermerke und Zusätze:rechts unten "correcta" (so auch in den Exemplaren für Luzern, Schwyz und Obwalden)
City:Zürich; Luzern; Zug; Uri; Schwyz; Unterwalden; Aegeri

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat; Mikrofilm
Publikationen:Edition:
- Josef Schürmann, Studien über den eidgenössischen Pfaffenbrief von 1370, Diss. Freiburg/Schweiz 1948 (ZSKG. Beiheft 6), S. 151-155 (nach der Ausfertigung für Obwalden)
- Nabholz/Kläui, Quellenbuch, S. 33-36 (nach der Ausfertigung für Zürich)
- Anton von Castelmur, Der Alte Schweizerbund. Ursprung auf Aufbau, Erlenbach 1937, S. 111-113 (nach der Ausfertigung für Schwyz; mit Faksimile)
- EA, Bd. 1, Beilage Nr. 31 (nach der Ausfertigung für Luzern)
- Die ältesten und merkwürdigsten ewigen Bünde und Hauptverträge der fünf Orte, unter sich und mit Andern, in: Gfr. 6, 1849, S. 3-28, hier S. 18-21, Nr. 7 (nach der Ausfertigung für Luzern [und nicht wie angegeben für Schwyz])
Regest: Ruser, Urkunden und Akten, Bd. 2/1, Nr. 109; URStAZH, Bd. 2, Nr. 2034; UBZG, Bd. 1, Nr. 109
Literatur:
- Ferdinand Elsener, Der eidgenössische Pfaffenbrief von 1370, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 44, 1958, S. 104-180
- Josef Schürmann, Studien über den eidgenössischen Pfaffenbrief von 1370, Diss. Freiburg/Schweiz 1948 (ZSKG. Beiheft 6)
Anmerkungen:Weitere Ausfertigungen (alle von derselben Hand):
- StALU URK 444/7981
- BürgerA ZG Urk. 27
- StASZ HA.II.204
- StAOW A.01.0032
Weblinks:StALU URK 444/7981
StASZ HA.II.204 (mit Digitalisat)
StAOW A.01.0032 (mit Digitalisat)
HLS (Artikel "Pfaffenbrief")
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 376
 

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Related units of description:Abschrift siehe:
B III 2 (S. 208-209) Abschrift von C I, Nr. 376, 15. Jh. (ca.) (Dokument)
 

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End of term of protection:10/7/1390
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
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