F II a 458 (fol. 79 r-v) Ritter Johans von Seen (Sehein) von Wülflingen bezeugt, dass, so lange er den Meierhof und die Widum in Höngg mit Weide und Gütern, welche er an das Kloster Wettingen verkauft hat, besessen habe, ihm das Recht zu bannen zugestanden habe, er einen eigenen Förster gehabt hab

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:F II a 458 (fol. 79 r-v)
Title:Ritter Johans von Seen (Sehein) von Wülflingen bezeugt, dass, so lange er den Meierhof und die Widum in Höngg mit Weide und Gütern, welche er an das Kloster Wettingen verkauft hat, besessen habe, ihm das Recht zu bannen zugestanden habe, er einen eigenen Förster gehabt habe und die Chorherren der Propstei keine weiteren Rechte besessen hätten, als dass der Meier bei Geldschulden und Ehesachen vor sie habe kommen müssen. Ihm habe das Recht zugestanden, für Zinse zu pfänden und den zum Meierhof und der Widum gehörenden Leuten zu verbieten, in den Gütern zu werken, so lange sie nicht den Zins vollständig bezahlt hätten. J. von Seen siegelt.
Brief:Ritter Johans von Seen (Sehein) von Wülflingen bezeugt, dass, so lange er den Meierhof und die Widum in Höngg mit Weide und Gütern, welche er an das Kloster Wettingen verkauft hat, besessen habe, ihm das Recht zu bannen zugestanden habe, er einen eigenen Förster gehabt habe und die Chorherren der Propstei keine weiteren Rechte besessen hätten, als dass der Meier bei Geldschulden und Ehesachen vor sie habe kommen müssen. Ihm habe das Recht zugestanden, für Zinse zu pfänden und den zum Meierhof und der Widum gehörenden Leuten zu verbieten, in den Gütern zu werken, so lange sie nicht den Zins vollständig bezahlt hätten. J. von Seen siegelt.
Creation date(s):5/25/1361
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift
Personenregister URStAZH:Höngg; Seen, Johans von; Wettingen, Kloster ; Wülflingen; Zürich, Grossmünster

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: Stutz, Rechtsquellen, Nr. 2
Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 1457
Level:Dokument
Ref. code AP:F II a 458 (fol. 79 r-v)
 

Usage

End of term of protection:5/25/1391
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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