TAI 1.641; ZGA Elgg IV A 3 a (fol. 120 r - 122 v) Zolltarife der Stadt Winterthur, 1535.09.09 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:TAI 1.641; ZGA Elgg IV A 3 a (fol. 120 r - 122 v)
Title:Zolltarife der Stadt Winterthur
Brief:Bei den Stadttoren werden Ausfuhrzölle erhoben von Linsen, Erbsen, Bohnen, Hirse, Gerste, Dinkel, Hafer, unentspelztem Getreide, Schmalsaat, Wein, Honig, Salz, unveredeltem und weissem Zwillich, Loden, Garn, Hanf, Wolle, Tierhäuten, Eisen, Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen, Pferden, Ziger, Käse, Schmalz, Heringen, Nüssen, Wachs, Unschlitt sowie von Wagenladungen und Karrenladungen.
Bei der Schmalzwaage werden Zölle erhoben von Schmalz, Ziger, Käse und Butter, wobei der Waagmeister selbst abwiegen, auf die Qualität der Ware achten und die Preise überwachen soll. Dafür steht ihm 4 Haller pro Zentner Lohn zu.
Der Schweinezöllner erhebt Zoll beim Verkauf von Tieren unterschiedlicher Gewichtsklassen.
Bei der Ausfuhr von Bettzeug wird eine Abzugsgebühr von 20 Prozent erhoben.
Auswärtige müssen beim Erwerb von Textilien den Pfundzoll entrichten, Bürger dürfen selbst produzierten Zwillich zollfrei ausführen, müssen jedoch Zoll zahlen, wenn sie damit Handel treiben.
Bei Zwillich, Loden, Garn, Seilen und Wolle, die auf dem Markt vertrieben werden, fällt der sogenannte Kuderzoll an, der gleich auf dem Markt oder spätestens an den Toren erhoben wird.
Auswärtige Kleinhändler, sogenannte Krämer, müssen je nach Wert der angebotenen Ware dem obersten Stadtknecht eine fixe Marktgebühr bezahlt.
Die städtischen Amtleute sammeln die Zollgebühren ein, nach vier Wochen werden die Zollbüchsen geleert und die Zöllner entlohnt.
Creation date(s):9/9/1535

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Überlieferung:Abschrift
Language:Deutsch
Schlagwörter:Handel; Markt; Zoll

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 272
Level:Dokument
Ref. code AP:TAI 1.641; ZGA Elgg IV A 3 a (fol. 120 r - 122 v)
 

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