Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | TAI 1.641; ZGA Elgg IV A 3 a (fol. 96 r - 98 r) |
Title: | Satzung der Stadt Winterthur betreffend die Verbrauchssteuern für Wein und Mehl |
Brief: | In der Stadt Winterthur gelten folgende Verbrauchssteuern für Wein und Mehl: Bürger müssen pro Saum ausgeschenkten Weins 10 Schilling Steuer zahlen, wenn sie 10 Haller für das Mass verlangen, für Auswärtige verdoppelt sich der Betrag (1). Bei importierten Weinen wird ein Aufschlag von 50 Prozent erhoben (3). Ist der Wein im Fass verdorben, muss der Weinschätzer die Menge des konsumierten Weins feststellen und die Steuer dafür festlegen. Wein, der nicht mehr ausgeschenkt werden kann, unterliegt nicht der Steuer. Wird ein Fass geöffnet, muss der Weinschätzer den Wein schätzen und das Fass versiegeln. Nur der Weinschätzer darf das Siegel wieder vom leeren Fass entfernen (4). Wer die Steuer nicht pünktlich zahlt, soll von den Steuereinnehmern dem Schultheissen gemeldet werden, der die Ausweisung aus der Stadt anzuordnen hat. Steuerschuldner, die in der Stadt oder im Friedkreis aufgegriffen werden, sollen unter Arrest gestellt werden (5). Für ein Mütt Dinkel, das gemahlen wurde, beträgt der Steuersatz 4 Haller (2). Die Müller dürfen erst Getreide zum Mahlen entgegennehmen oder Mehl an Kunden liefern, wenn zuvor die Verbrauchssteuer entrichtet worden ist (6, 7). |
Creation date(s): | approx. 1534 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Preview: |
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Überlieferung: | Abschrift |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Abgaben; Getreide; Mühlen; Steuern; Wein; Wirtshaus |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1554 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3417770 |
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