Title: | Bezeichnung von Fachärzten, die zur Erstattung von Gutachten über Schwangerschaftsunterbrechungen ermächtigt sind |
Inhalt und Form: | Artikel 72 des kantonalen Einfühungsgesetzes vom 06.07.1941 zum schweizerischen Strafgesetzbuch bestimmte, dass die Direktion des Gesundheitswesens die für die Erstellung von Gutachten über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft vorgesehenen Fachärzte (gemäss Art. 120 des schweizerischen Strafgesetzbuchs) zu bezeichnen hat. Diese Fachärzte waren verpflichtet, von jedem Gutachten unverzüglich nach seiner Erstellung ein Doppel an die Direktion des Gesundheitswesen zu senden. Ärzte, die eine Schwangerschaftsunterbrechung vornahmen, waren verpflichtet, diese unverzüglich zu melden unter Angabe des Facharztes, der das Gutachten hiefür abgegeben hatte. |
Creation date(s): | 1941 - 1951 |
Number: | 7 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3408515 |
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