Title: | Aufsicht über Armenpflege |
Inhalt und Form: | Organisation und Vollzug der so genannten Armenpflege oblag primär den politischen Gemeinden. Das Gesetz betreffend die Unterstützung der Armen von 1836 bezeichnete die Bezirksräte als Aufsichtsbehörde (Bezirksarmenpflege). Aus deren Kreis wurde ein Referent für das Armenwesen gewählt. Dieser beaufsichtigte die entsprechende Arbeit der Gemeinden, führte darüber Protokoll und konnte Überprüfungen der Gemeindearmenpflegen anordnen. Jährlich hatten ihm die Gemeinden über ihre Arbeit zu berichten; der Bezirksarmenpfleger seinerseits fasste seine Tätigkeit in einem Bericht an den Regierungsrat zusammen. Ausserdem oblag dem Referenten die Aufsicht über die Führung der Armenanstalten im Bezirk und, gemäss Gesetz betreffend das Armenwesen von 1853, sonstiger einschlägiger Einrichtungen. Diese Funktion wurde erst 1985 durch das Gesetz über die Bezirksverwaltung aufgehoben. |
Creation date(s): | 1836 - 1923 |
Number: | 4 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3373415 |
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