B V 6 (fol. 494 v) Einzugsbrief für die Wacht Hottingen, 1543.06.11 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B V 6 (fol. 494 v)
Title:Einzugsbrief für die Wacht Hottingen
Brief:Auf Ersuchen der Einwohner der Wacht Hottingen erlassen Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich einen Einzugsbrief mit folgenden Bestimmungen: Neue Zuzüger haben drei Pfund zu bezahlen, Tauner ohne Eigentum, die das Gemeindegut nicht in Anspruch nehmen wollen, entrichten dagegen nur ein Pfund und fünf Schilling. Sollte ein Tauner diese Gebühr nicht bezahlen wollen, schulde er der Wacht zuhanden des Gemeindeguts zu allen vier Fronfasten vier Schilling, dürfe dabei aber keine Ansprüche auf die "gemeine büchs" erheben, sollte er je in Not geraten. Fremde werden unter Vorbehalt des Vorweisens ihres Mannrechtsbriefs und Abschiedsbriefs angenommen, vorausgesetzt ihre Aufnahme gereicht weder der Stadt noch der Wacht Hottingen zum Nachteil. Wer dagegen auf seine eigenen Güter in Hottingen zieht oder als Lehensmann darauf bestellt wird, ist von jeglicher Einzugsgebühr befreit.
Creation date(s):6/11/1543
Creation date(s), remarks.:mentag nach Medardi

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Entwurf
Language:Deutsch

Weitere Angaben

Level:Dokument
Ref. code AP:B V 6 (fol. 494 v)
 

Usage

End of term of protection:6/11/1563
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3345624
 

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