Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B V 6 (fol. 494 v) |
Title: | Einzugsbrief für die Wacht Hottingen |
Brief: | Auf Ersuchen der Einwohner der Wacht Hottingen erlassen Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich einen Einzugsbrief mit folgenden Bestimmungen: Neue Zuzüger haben drei Pfund zu bezahlen, Tauner ohne Eigentum, die das Gemeindegut nicht in Anspruch nehmen wollen, entrichten dagegen nur ein Pfund und fünf Schilling. Sollte ein Tauner diese Gebühr nicht bezahlen wollen, schulde er der Wacht zuhanden des Gemeindeguts zu allen vier Fronfasten vier Schilling, dürfe dabei aber keine Ansprüche auf die "gemeine büchs" erheben, sollte er je in Not geraten. Fremde werden unter Vorbehalt des Vorweisens ihres Mannrechtsbriefs und Abschiedsbriefs angenommen, vorausgesetzt ihre Aufnahme gereicht weder der Stadt noch der Wacht Hottingen zum Nachteil. Wer dagegen auf seine eigenen Güter in Hottingen zieht oder als Lehensmann darauf bestellt wird, ist von jeglicher Einzugsgebühr befreit. |
Creation date(s): | 6/11/1543 |
Creation date(s), remarks.: | mentag nach Medardi |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Entwurf |
Language: | Deutsch |
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Weitere Angaben |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | B V 6 (fol. 494 v) |
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Usage |
End of term of protection: | 6/11/1563 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3345624 |
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