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Schiedsgerichte, 1949-1995 (Fonds)
Title: | Schiedsgerichte |
Inhalt und Form: | Die Unterlagen des Schiedsgerichts bestehen nur aus Verfahrensakten, wobei die ältesten in diesem Fonds verzeichneten Entscheide aus dem Jahr 1951 stammen. |
Creation date(s): | 1949 - 1995 |
Running meters: | 7.93 |
Number: | 190 |
Aktenbildner: | Schiedsgerichte beruhen auf Privatabrede und sind kraft gesetzlicher Ermächtigung berufen, Zivilrechtsstreitigkeiten nach einem kontradiktorischen Verfahren durch rechtskräftigen Entscheid zu erledigen. Die Parteien können die Beurteilung von Zivilstreitigkeiten, über welche ihnen das freie Verfügungsrecht zusteht, einem Schiedsgericht übertragen. Die gesetzlichen Grundlagen zu Schiedsgerichten finden sich für die Zeit vor 1985 in den Zivilprozessordnungen des Kantons Zürich vom 13. April 1913 und vom 13. Juni 1976 (in Kraft seit 1. Januar 1977). Per 1. Juli 1985 wurde das vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmigte Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit KSG auch für den Kanton Zürich verbindlich erklärt und mit einem entsprechenden Gesetz für den Kanton Zürich näher spezifiziert. Schliesslich finden die Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG vom 18. Dezember 1987 Anwendung auf internationale Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern mindestens eine Partei ihren Sitz oder Aufenthalt im Ausland hat. Das Schiedsgericht kann aus einem oder mehreren Schiedsrichtern bestehen, meist sind es deren drei. Können sich die Parteien nicht einigen, steht die Wahl dem Obergericht zu. Der Sitz des Schiedsgerichts wird in der Regel durch die Parteien oder das Schiedsgericht bestimmt. Die zürcherischen Zivilprozessordnungen von 1913 und 1976 enthalten keine Vorschriften über die Bestimmung des Sitzes, wenn dieser weder durch die Partei noch den Schiedsrichter bestimmt worden ist. Im Gegensatz dazu ist im Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit festgelegt, dass der Sitz an demjenigen Ort einzunehmen ist, dessen oberes ordentliches Gericht ohne Schiedsabrede zur Streitentscheidung zuständig wäre. Das eigentliche Prozessverfahren vor dem Schiedsgericht wird wiederum durch die Vereinbarung der Parteien bestimmt, ansonsten gilt die Bundeszivilprozessordnung. Neben den bereits genannten Bereichen ist das Obergericht im Kanton Zürich weiter Rechtsmittelinstanz gegen Schiedsgerichtsentscheide und zudem zuständig für den einstweiligen Rechtsschutz oder für den Erlass von Vollstreckungsanordnungen. Lediglich bei der Erhebung von Beweisen unter amtlicher Mithilfe ist das Bezirksgericht am Sitz des Schiedsgerichts auch nach dem Beitritt zum Konkordat weiterhin zuständig. Bereits die Zivilprozessordnung von 1913 sieht neben der Möglichkeit, dass der Obmann des Schiedsgerichts die Akten und das Urteil aufbewahrt, die Möglichkeit der Ablieferung der Unterlagen an das Obergericht vor. Mit der Annahme des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde die Hinterlegung beim Obergericht die Regel.
Benutzte Quellen und Literatur: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG vom 18.12.1987. Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 und die Änderung der Zivilprozessordnung vom 10. März 1985, OS 49, S. 370-387. Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit KSG, vom Bundesrat genehmigt am 27.08.1969. Zivilprozessordnung vom 13.04.1913, OS 29, S. 522-606, und vom 13.06.1976, OS 46, S. 139-208. Wiget, Felix, Schiedsgerichte und Schiedsgutachten, in: Sträuli, Hans und Messmer, Georg (Hrsg.): Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Gesetz über den Zivilprozess vom 13.06.1976, Zürich 1982, S. 451-522 (StAZH III CCc 38/2). Wiget, Niklaus und Wiget, Gregor, Schiedsgerichte und Schiedsgutachten, in: Frank, Richard, Sträuli, Hans und Messmer Georg (Hrsg.): Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Gesetz über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976, Zürich 1997, S. 767-834 (StAZH III CCc 38/3). |
Fondsgeschichte: | Die Unterlagen des Schiedsgerichts kamen als Teile von insgesamt elf Ablieferungen vom Obergericht (Ablieferungen 1990/039, 1993/014, 1995/032, 1998/003, 2000/026, 2002/023, 2004/044, 2006/033, 2008/043, 2012/028 und 2017/008) ins Staatsarchiv. Die Unterlagen der Ablieferung 1998/003 wurden 2013 nachbewertet und dabei eine inhaltliche Auswahl übernommen. Bei den Akten der Ablieferungen von 2006 bis 2017 handelt es sich um Muster. Die Auswahlkriterien für die Unterlagen in den Ablieferungen zwischen 1990 und 1995 sowie zwischen 2000 und 2004 sind nicht dokumentiert. Die Ablieferungen wurden in sieben Beständen erschlossen. Unter der Leitung von Monika Rhyner erschloss Fabio Padrun im November 2015 den Bestand Z 659 und überarbeitete die Teile der Bestände Z 3, Z 7, Z 97, Z 193 sowie den Bestand Z 108 mit Unterlagen des Schiedsgerichts. Der Bestand Z 897 wurde im August 2019 von Julia Kühni bearbeitet. Der Fondsbeschrieb wurde von Monika Rhyner im November 2016 erstellt und 2019 aktualisiert. |
Bestände: | Z 3 (Teil), Z 7 (Teil), Z 97 (Teil), Z 108, Z 193 (Teil), Z 659, Z 897 |
Level: | Fonds |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3343087 |
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