III AAb 1.5, Nr. 29 Auszug aus dem Grossen Mandat der Stadt Zürich (mit Bussentarif), 1680 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.5, Nr. 29
Title:Auszug aus dem Grossen Mandat der Stadt Zürich (mit Bussentarif)
Titelvariante:Ausszug und Erleutherung des grossen Mandats wider die je laenger je mehr im Schwang gehende Sünden und Laster.
Brief:Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat erneuern das Grosse Mandat und legen die Busstarife und Strafen für verschiedene Vergehen neu fest. Verboten ist das Schwören, Fluchen und Gotteslästern sowie diverse Zauberpraktiken. Gottesdienste sollen fleissig besucht und dabei keine Arbeiten verrichtet werden (1). Am Samstag dürfen keine Fahrten nach Baden unternommen (Badenfahrten) und am Sonntag Alkohol nicht übermässig konsumiert werden. Wer während der Abendpredigten ohne Bewilligung die Stadt verlassen will oder wer während der Gottesdienste auf der Strasse gesehen wird, wird bestraft (2). Kinder, Gesinde und Bedienstete sollen von ihren Hausvätern, Hausmüttern oder von den Pfarrern in Religion unterrichtet und auf das Abendmahl vorbereitet werden (3). Aufgeführt werden des Weiteren Vorschriften bezüglich der erlaubten Kleidung und Geschenke bei Taufen (4). Ehebruch, Hurerei und frühzeitiger Beischlaf sind verboten, wobei sich die Strafen und Bussen im Wiederholungsfall erhöhen (5, 6). Eheversprechen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Verlobung eingelöst werden (7). Es folgen detaillierte Vorschriften bezüglich verbotener Kleidung, Schmuckstücken, Perücken und diversen nicht erlaubten Zubehörs, wobei sich die Regelungen je nach Stand und Geschlecht teilweise unterscheiden (8-19). Grundsätzlich gilt für alle Angehörigen des Zürcher Stadtstaates, dass sie sich bei der Wahl ihrer Kleidung ehrbar verhalten sollen. Zuständig für die Aufsicht darüber sind die obrigkeitlichen Reformationsherren, die die fehlbaren Personen zu sich zitieren und büssen können. Bei Nichterscheinen werden die zuwiderhandelnden Personen von den Stadtknechten öffentlich ins Rathaus geführt. Personen, die verbotene Kleidung tragen, dürfen weder im Rat sitzen, noch ins Stadtgericht gewählt werden, noch als Geistliche Pfründen innehaben (20). Aufgeführt werden des Weiteren Verbote bezüglich Spielen und Wetten um Geld, Alkoholkonsum am Morgen, Tabakkonsum, nächtliche Ruhestörung, Schlittenfahren, leichtfertiges Tanzen auf Hochzeiten, Wucher, Bestechungen, Fürkauf, Belästigungen von Ratsherren, übermässiges Leidklagen, Ehen zwischen mittellosen Leuten und Besuche von katholischen Kirchen (21). An Hochzeiten und Gastmählern gelten nicht nur Kleidervorschriften, sondern auch Zeitbegrenzungen (22, 23). Diese Regelungen dienen dazu, Gottes Zorn zu entgehen und die ewige Wohlfahrt zu gewährleisten (24). Für alle geistlichen und weltlichen Personen ist die Anzeigepflicht (Leidepflicht) verbindlich. In der Stadt müssen Zuwiderhandlungen den Reformationsherren, auf der Landschaft den Obervögten und Untervögten gemeldet werden (25). Zuletzt wird verordnet, dass das Grosse Mandat zur Erinnerung für alle Angehörigen von den Kanzeln verlesen werden soll (26).
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1680
Entstehungsdatum, Original:11/17/1680
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:24 S.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Mit Register
Schlagwörter:Alkohol; Amtleute; Arbeit; Ausserehelicher Geschlechtsverkehr; Blasphemie; Bussen; Ehe; Ehebruch; Feiertage; Fluchen/Schwören; Fürkauf; Geschenke; Gesinde; Gottesdienst; Hausierertum; Hochzeit; Inzest; Kleidung; Luxus; Nacht; Patenschaft; Spiel; Tanzen; Taufe; Textilien; Verlobung; Wetten; Wucher; Zauberei

Weitere Angaben

Former reference codes:CCXL
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 916, Nr. 1188; VD17 1:083315G
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
VD17 (mit Digitalisat)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 30
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.5, Nr. 29
 

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