III AAb 1.8, Nr. 60 Ordnung der Stadt Zürich betreffend Gerichtsverwaltung, 1716 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.8, Nr. 60
Title:Ordnung der Stadt Zürich betreffend Gerichtsverwaltung
Titelvariante:Satz- und Ordnungen meiner gnädigen Herren Klein- und Grosser Räthen der Stadt Zürich, wie es fürohin und beständig bey Verwaltung der Rechten und Gerichts zu Statt und Land zu Verhütung viler Ohnordnungen gehalten werden solle
Brief:Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen eine Ordnung betreffend Gerichtsverwaltung für die Stadt und Landschaft mit 10 Artikeln. Verboten wird das Bestechen der Obervögte, Landvögte, Landschreiber und Richter vor, während und nach den Gerichtsverhandlungen mit Geschenken (Miet und Gaben) (1). Geregelt werden des Weiteren die Entschädigungen bei Gerichtsverhandlungen, die nicht mehr als freiwillige Gaben (discretion) der Parteien bezahlt werden dürfen, sondern als ordentliche Sitzungsgelder entrichtet werden müssen. Vögte dürfen, wenn sie nur um Rat gefragt werden, keine Audienzgelder annehmen (2). Bei Erbteilungen werden die Entschädigungssummen für anwesende Obervögte, Landvögte, Landschreiber, Untervögte und Richter festgelegt. Falls der Erblasser Güter in mehreren Herrschaften hinterlassen hat, ist jeweils die Obrigkeit des Ortes, wo er mit Feuer und Licht sesshaft war, zuständig. Künftig dürfen Gerichtsherren und Landschreiber ausser im Beisein eines Obervogts oder Landvogts nicht mehr als Schiedsrichter bei Teilungen hinzugezogen werden (3). Geregelt werden ausserdem Entschädigungsgelder von Obervögten, Landvögten, Landschreibern, Untervögten und Richtern für Augenscheine und Besiegelungen (4, 5). Die kostspieligen Mahlzeiten bei Teilungen, Besichtigungen, Ausrichtungen, Gemeinde- und Kirchenrechnungen sollen künftig bescheidener gehalten werden. Die Morgenessen sind in den inneren Vogteien nicht mehr, in den äusseren Vogteien nur noch in beschränktem Masse erlaubt (6). Es folgen Bestimmungen zu den Wahlen von Untervögten, Richtern, Weibeln und Dreiern (7). Bei Appellationen, die an die städtische Obrigkeit gelangen, soll der Obervogt oder Landvogt sein Urteil erst nach den Argumenten und Gegenargumenten der Parteien vorbringen (8). Bürger und Landleute dürfen wie bisher ihre Anliegen vor dem Stadtgericht ohne Redner vortragen (9). Aufgeführt werden des Weiteren die Löhne für Redner bei Vorträgen, Weisungen, Appellationen, kleineren Frevelsachen und bei Besichtigungen auf der Landschaft. Die Redner dürfen nicht mehr als die genannten Beträge fordern. Die Annahme von freiwilligen Gaben ist hingegen erlaubt. Die Besoldungsansätze gelten nur für Zürcher Bürger und Untertanen sowie Untertanen der Gemeinen deutschen und welschen Herrschaften (10). Zuletzt wird verordnet, dass die Ordnung zur allgemeinen Kenntnis öffentlich gedruckt werden soll.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1716
Entstehungsdatum, Original:2/4/1716
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:8 S.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Schlagwörter:Amtsführung; Appellation; Augenschein; Beglaubigung; Bestechung; Erbteilung; Gebühren; Gericht; Gerichtsverfahren; Geschenke; Geselligkeit; Löhne; Rechtsbeistand; Siegel; Vogtei; Wahlen

Weitere Angaben

Former reference codes:CCCCLXXX
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 1, Nr. 3, S. 1-10
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 963, Nr. 1446
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 42
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.8, Nr. 60
 

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III AAb 5.8, Nr. 97 Ordnung der Stadt Zürich betreffend Gerichtsverwaltung, 1716 (Dokument)
 

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