Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | III AAb 1.12, Nr. 18 |
Title: | Verordnung der Stadt Zürich betreffend Erneuerung des Bürgerrechts von unter fremder Herrschaft stehenden Bürgern |
Titelvariante: | Satz- und Ordnung, die Erneuerung des allhiesigen Burger-Rechtens der unter frömdem Schutz sich aufhaltender Burgeren betreffend |
Brief: | Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund von uneinheitlichen Verlängerungen des Bürgerrechts von Bürgern, die unter einer fremden Herrschaft leben, eine Verordnung mit acht Artikeln. Zunächst wird verordnet, dass sich diese Bürger beim Kleinen Rat melden und um eine Bewilligung ersuchen sollen, da sonst der Verlust des Bürgerrechts droht. Die Erneuerung des Bürgerrechts muss alle sechs Jahre persönlich oder durch einen Anwalt beantragt werden. Falls sich der Bürger an einem weit entfernten Ort aufhält, kann die Obrigkeit die Frist auf zehn Jahre verlängern (I). Bei der Bürgerrechtsverlängerung müssen alle männlichen Erben des Haushalts genannt werden. Geregelt werden zudem die Fälle, in denen sich ein Sohn aus der väterlichen Gewalt begibt, sich in einer Zunft anmeldet oder sich in der Stadt oder Landschaft Zürichs niederlassen will (II). In Erbsachen müssen Bürger, die sich unter fremder Herrschaft befinden, der Stadt Zürich die ordnungsgemässe Abgabe (Abzug) leisten (III). Weiterhin wird geregelt, dass fremde Frauen, die sich mit einem Zürcher Angehörigen verheiraten wollen, eine obrigkeitliche Bescheinigung (Weiberbrief) über ihre eheliche Geburt, ihren Lebenswandel, ihre persönliche Freiheit und ihre Zugehörigkeit zur reformierten Religion vorlegen müssen (IV). Ausserdem müssen sowohl fremde wie auch einheimische Frauen, die einen Zürcher Bürger heiraten wollen, dem Almosenamt 30 Gulden und dem Waisenhaus 20 Gulden bezahlen sowie beweisen, dass sie mindestens 400 (fremde) bzw. 300 Gulden (einheimische) eigenes Vermögen haben oder künftig erben werden. Mobilien zählen nicht zum Vermögen (V, VI). Bürger, die sich mit fremden Frauen, welche die oben genannten Erfordernisse nicht erfüllen, verheiraten und diese auf zürcherisches Gebiet bringen, werden des Landes verwiesen und verlieren ihr Bürgerrecht (VII). Männer, die katholische Frauen heiraten, dürfen bis ihre Frauen zum reformierten Glauben konvertieren oder sterben, weder in der Stadt noch auf der Landschaft leben. Zudem dürfen die Männer in dieser Zeit nicht von den üblichen Freiheiten und Landrechten Gebrauch machen (VIII). Zuletzt wird verordnet, dass auf der städtischen Kanzlei ein Buch geführt werden soll, worin alle Bürger, die sich unter fremdem Schutz befinden, sowie ihre Söhne mit eigenen Bewilligungen aufgeführt sind. Die Erneuerung des Bürgerrechts darf künftig nur dann gewährt werden, wenn der Bürger im Buch aufgeführt ist. |
Impressum: | (Zürich) : (s. n.) |
Creation date(s): | 1759 |
Entstehungsdatum, Original: | 7/17/1759 |
Archival Material Types: | Druckschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Preview: |
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Kollation: | 8 S. |
Dimensions W x H (cm): | 4° |
Language: | Deutsch |
Fussnoten: | Titelholzschnitt |
Schlagwörter: | Abzug; Bescheinigung; Bürgerrecht; Ehe; Eid; Eigentum; Einzug; Erbrecht; Fremde; Konfession; Privilegien; Schutz; Steuern |
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Related units of description |
Related units of description: | Weiteres Exemplar siehe: III AAb 5.11, Nr. 89 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Erneuerung des Bürgerrechts von unter fremder Herrschaft stehenden Bürgern, 1759 (Dokument)
Weiteres Exemplar siehe: III AAb 5.11, Nr. 90 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Erneuerung des Bürgerrechts von unter fremder Herrschaft stehenden Bürgern, 1759 (Dokument)
Weiteres Exemplar siehe: III AAb 5.11, Nr. 91 Verordnung der Stadt Zürich betreffend Erneuerung des Bürgerrechts von unter fremder Herrschaft stehenden Bürgern, 1759 (Dokument)
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Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Eingeschränkt (Gebrauchskopie) |
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URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3293396 |
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