III AAb 1.14, Nr. 68 Fischerordnung der Stadt Zürich, 1776 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 68
Title:Fischerordnung der Stadt Zürich
Titelvariante:Hochobrigkeitliche Fischer-Ordnung vom Jahr 1710, betreffend den Zürichsee, Limmat und Fischmarkt; erläutert und verbessert nach den von MnGnHrrn Räth und Burger über verschiedene Articul im Jahr 1759 unterm 23ten May gemachten Bestimmungen
Brief:Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund zahlreicher Missbräuche in der Fischerei eine erneuerte Fischerordnung mit zwei Teilen. Der erste Teil betrifft das Fischen im Zürichsee (Oberwasser) und enthält 23 Artikel. Verordnet wird, dass die vorgegebenen Masse für die Herstellung von Fischernetzen eingehalten werden (1). Die auf den Fischtafeln im Rathaus erlaubten Längen der Fische sowie die Schonzeiten (Bann) müssen beachtet werden (2). Alle ordnungsgemäss gefangenen Fische müssen auf dem städtischen Fischmarkt verkauft werden (3). Um Zuwiderhandlungen zu vermeiden, darf jeder Fischer den Fischbehälter (Gransen) eines anderen Fischers besichtigen (4). Für die Einhaltung der Ordnung sind sechs verordnete Fischführer und ein Schwebefischführer zuständig. Diese müssen darauf Acht geben, dass kein Fischfürkauf betrieben wird und dass die gefangenen Fische auf dem Fischmarkt verkauft werden. Ausserhalb des Marktes dürfen nur Stadtbürgern mit Landgütern sowie Dorfpfarrern und Wirten Fische verkauft werden (5). Geregelt werden des Weiteren die Schonzeiten, in denen das Fischen nicht erlaubt ist. Dies dient insbesondere dem Schutz der Fischlaiche, des Laichkrauts (Kräb) und der jungen Fische (Hürlinge) (6, 8, 9, 12, 14). Bestimmte Fanggeräte wie Burdinen und Färrinen, die nicht vor Mitte April aus dem Zürichsee entfernt wurden, dürfen bis Ende Mai nicht mehr bewegt werden, damit die Fischbrut darin nicht gestört wird (10). Geregelt wird ausserdem der Einsatz von diversen Fangnetzen (11, 15, 17, 18), und es werden bestimmte Fischereigeräte verboten (7). Es folgen Bestimmungen zum gleichzeitigen Einsatz von Netzen, Zuggarnen und Angeln (13, 16). Für die Forellen- und Aalschnur wird das Einsatzgebiet, deren Masse sowie die erlaubten Köder bestimmt (19). Pro Färri dürfen zwei Reusen (Behren) aufgestellt werden, wobei gewisse Einsatzzeiten und -orte festgelegt sind (20). Zudem werden Bestimmungen zur Vergabe von Fischenzen mittels obrigkeitlicher Lehensscheine aufgeführt (21, 22). Schliesslich wird verordnet, dass im Seegebiet nahe der Stadt Zürich nur Stadtbürger mit der Angel fischen dürfen. Für andere Fangmethoden benötigen die Bürger eine obrigkeitliche Bewilligung (23).
Der zweite Teil der Ordnung beinhaltet 24 Artikel über das Fischen in der Limmat (Niederwasser) sowie über den Fischmarkt. Zunächst werden die Tage bestimmt, an denen die Flussfische auf dem Fischmarkt verkauft werden dürfen (1). Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fischverkauf an Wirte, was an den Sonntagen erlaubt ist (2), sowie für Fische der Glatt, die täglich ausser sonntags verkauft werden dürfen (18). Die Fische des Zürichsees, der Limmat und der Glatt müssen auf dem Markt gemäss ihrem Gewicht und zum obrigkeitlich vorgegebenen Preis verkauft werden, wobei tiefere Preise toleriert werden (3, 16). Fischer der Landschaft müssen ihre gefangenen Fische ebenfalls auf dem Fischmarkt verkaufen. Eine Ausnahme gilt für den Verkauf von Fischen an Stadtbürger mit Landbesitz sowie an Ortspfarrer (14). Auf dem Fischmarkt ist der Fürkauf sowie der Verkauf von Seefischen als Flussfische bei Busse verboten (15, 17). Falls ein Käufer den Fisch nach Gewicht kaufen will, ist der Verkäufer verpflichtet, den Fisch zu wiegen und ihn gemäss obrigkeitlich festgesetztem Preis zu verkaufen (19). Es folgen Bestimmungen im Fall des Überflusses und Mangels von Fischen auf dem Fischmarkt (20, 21). Beim Verkauf von teuren Fischen müssen die Anteilsberechtigungen (Teilsame) beachtet werden (22). Zudem wird der Fang von Lachsen und Nasen geregelt (9, 10, 23). Für die einzelnen Gebiete der Limmat werden die Fangberechtigungen sowie die erlaubten Fangmethoden für Weidleute, Stadtbürger und andere Fischer aufgeführt (4-7, 11, 12). Den Fischern aus der Zunft zur Schiffleuten und nichtzünftigen Fischern werden zwei Fischzüge pro Jahr gewährt, wobei die Festlegung der Tage durch die obrigkeitlich Verordneten geschieht (8, 13). Ausserdem gilt, dass weder in der Limmat noch im Zürichsee unbewegliche Fischbecken (Fischgehalter) aufgestellt werden dürfen, da sonst die teuren Fische dem Fischmarkt entzogen würden (24).
Zuletzt folgt die Anweisung, dass die Fischerordnung allen Fischern der Limmat und des Zürichsees einmal jährlich auf dem Rathaus vorgelesen werden soll. Alle Verordneten sind verpflichtet, die Einhaltung der Ordnung zu überwachen, Zuwiderhandlungen angemessen zu bestrafen sowie keine Artikel zu verändern.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1776
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19
  • 20
  • 21
  • 22
  • 23
  • 24
    
Kollation:24 S.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
mit Register
Schlagwörter:Amtleute; Betrug; Bewilligung; Fischerei; Fürkauf; Markt; Mass und Gewicht; Zunft

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCCCLXXX
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 4, Nr. 12, S. 81-100
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1031, Nr. 1821
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 76
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 68
 

Related units of description

Related units of description:Weiteres Exemplar siehe:
C III 23, Nr. 9 Fischerordnung der Stadt Zürich, 1776 (Dokument)

Siehe:
III AAb 1.7, Nr. 76 Fischerordnung der Stadt Zürich, 1710 (Dokument)
 

Files

Files:
 

Usage

Permission required:[Leer]
Physical Usability:Eingeschränkt (Gebrauchskopie)
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3293388
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE