III AAb 1.15, Nr. 4 Mandat der Stadt Zürich betreffend Gesundheitskontrolle beim Viehhandel, 1781 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.15, Nr. 4
Title:Mandat der Stadt Zürich betreffend Gesundheitskontrolle beim Viehhandel
Titelvariante:Mandat und Ordnung den Vieh-Handel betreffend
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund der Gefahr von Viehseuchen ein Mandat mit neun Artikeln. Festgelegt wird, dass für jedes Vieh, das auf benachbarten oder entfernten Märkten verkauft werden soll, ein Gesundheitsschein verbindlich ist (I, II). Die Person, die für die Austeilung der Gesundheitsscheine zuständig ist (Scheinausteiler), muss jedes Tier sowie den entsprechenden Schein begutachten und alle Angaben in eine vorgedruckte Tabelle einschreiben. Die Tabelle, die mehrere Spalten enthält, muss jeweils im Januar zusammen mit den eingegangenen Scheinen an die Landschreiber und danach an den städtischen Sanitätsrat gesendet werden. Zuwiderhandlungen müssen den Vögten angezeigt werden (III, VII). Für gekauftes Vieh gilt des Weiteren, dass vor dessen erneutem Verkauf mindestens sechs Wochen und drei Tage verstreichen müssen (Währungszeit). Wenn ein Tier in dieser Zeit krank wird, müssen sowohl der ehemalige Besitzer wie auch der Vorgesetzte des Ortes benachrichtigt werden, um sich über das weitere Vorgehen zu beraten (IV). Personen, die Viehhandel betreiben wollen, sollen bei ihrem Vogt die Erlaubnis dazu einholen. Grundsätzlich gilt, dass Tiere, die ausserhalb des Zürcher Gebietes gekauft wurden, unverzüglich verkauft werden müssen. Ausserdem ist der vorgeschriebene Gesundheitsschein ab dem Zeitpunkt der Unterschrift durch den Scheinausteiler nur einen Monat gültig (V, VI). Die Scheinausteiler werden durch die Obervögte und Landvögte bestimmt, wobei pro Dorf jeweils nur eine Person, die kein Viehhändler sein darf, ernannt wird. Für ihre Arbeit erhalten die Austeiler zwei Schilling pro Schein sowie einen Schilling pro Vieh, das in die Gemeinde geführt wird (VIII, IX). Zuletzt werden die Obervögte und Landvögte dazu ermahnt, das Mandat jährlich im Januar von den Kanzeln verlesen zu lassen sowie Zuwiderhandlungen beim Sanitätsrat anzuzeigen.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1781
Entstehungsdatum, Original:4/18/1781
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:8 S.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Schlagwörter:Amtleute; Ausfuhr; Bescheinigung; Einfuhr; Löhne; Markt; Tierseuchen; Vieh; Viehhandel

Weitere Angaben

Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 6, Nr. 45 A, S. 371-378
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1038, Nr. 1866
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 86
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.15, Nr. 4
 

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III AAb 5.13, Nr. 1 Mandat der Stadt Zürich betreffend Gesundheitskontrolle beim Viehhandel, 1781 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 3, Nr. 162 Mandat der Stadt Zürich betreffend Gesundheitskontrolle beim Viehhandel, 1781 (Dokument)
 

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