III AAb 1.13, Nr. 48 Sanitätspolizeiliche Inspektionsordnung der Stadt Zürich (Gschauordnung), 1769 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.13, Nr. 48
Title:Sanitätspolizeiliche Inspektionsordnung der Stadt Zürich (Gschauordnung)
Titelvariante:Erneuerte Gschau-Ordnung.
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen eine erneuerte Gschauordnung mit 25 Artikeln. Zunächst werden Stimmrechte, Sitzungstage sowie Pflichten und Kompetenzen der Mitglieder der sogenannten Gschau oder Wundgschau, einer obrigkeitlich eingesetzten Kommission, festgelegt (I-III). Es folgen Bestimmungen bezüglich Apotheken, Medikamente und deren Preise (IV, XIX). Weiterhin werden die diversen Räumlichkeiten und Gebäude des Spitals aufgeführt und verordnet, dass Patienten mit ähnlichen Krankheiten gemeinsam unterbracht werden müssen (V). Für arme Patienten gilt, dass nur sogenannte würdige Arme mit entsprechendem schriftlichem Zeugnis ihres Pfarrers aufgenommen werden. Falls möglich und bei bestimmten Krankheiten müssen die Gemeinden für die Kosten aufkommen. Während für die Behandlung von armen Leuten die obrigkeitlich festgelegten Preise gelten, dürfen die Ärzte und Chirurgen bei reichen Patienten mehr Geld verlangen (VI, VIII). Patienten dürfen nicht ohne Bewilligung der Gschau ins Spital eingewiesen werden. In Notfällen darf der oberste Stadtarzt (Archiater) die Patienten behandeln oder einem Chirurgen zuweisen (VII, XIV). Des Weiteren wird die obrigkeitliche Kostenübernahme bei der Behandlung von Handwerkern, Landstreichern, Dienstboten, Pfründnern, Hintersassen und fremden Personen geregelt (IX-XIII). Chronisch Kranke, die ganzjährig mit Medikamenten versorgt werden müssen, sollen jedes Jahr mit dem Schreiben des Pfarrers bei der Gschau vorstellig werden (XV). Weiterhin werden die Kompetenzen und Pflichten des zweiten Stadtarztes (Poliater) aufgeführt (XVI). Die Arzt- und Apothekerrechnungen sollen während der sogenannten Zedulzensur regelmässig überprüft und mit den Gschauprotokollen verglichen werden (XVII, XVIII). Geregelt werden ausserdem die Badekuren und die obrigkeitlichen Kostenbeteiligungen daran (XX, XXI). Patienten, die ins Spital aufgenommen werden, sollen saubere Hemden mitbringen. Bei Mittellosigkeit werden Kleider und Hemden aus dem Almosenamt gestellt (XXII). Es folgen Bestimmungen für die Rechnungsführung der Chirurgen. Bei Verschulden seitens der Chirurgen übernimmt die Obrigkeit keine Kosten (XXIII, XXIV). Zuletzt erhalten die Verordneten der Gschau die Befugnis, betrügerische Personen und Müssiggänger zu bestrafen. Patienten mit Geschlechtskrankheiten, die trotz Behandlung weiterhin ein liederliches Leben führen, sollen vor das Ehegericht geführt werden (XXV).
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1769
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:14 S.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Schlagwörter:Altersversorgung; Armenversorgung; Badstube; Bescheinigung; Bettel; Buchführung; Ehegericht; Finanzen; Fremde; Gesellen; Gesinde; Heilmittel; Hintersassen; Kleidung; Konsumentenschutz; Krankheiten; Medizinische Versorgung; Randgruppen; Spital

Weitere Angaben

Former reference codes:DCCCLXXVI
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 4, Nr. 16, S. 123-134
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1020, Nr. 1753
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Weiteres Exemplar: UB Zürich, Rechtswissenschaften (Alte Juristische Bibliothek)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 64
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.13, Nr. 48
 

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Related units of description:Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 2.3, Nr. 71 Sanitätspolizeiliche Inspektionsordnung der Stadt Zürich (Gschauordnung), 1769 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
H I 328 (fol. 1028 b) Sanitätspolizeiliche Inspektionsordnung der Stadt Zürich (Gschauordnung), 1769 (Dokument)
 

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Physical Usability:Eingeschränkt (Gebrauchskopie)
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